Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Entwicklungszusammenarbeit - allgemeine Bestimmungen und Bedingungen (Serbien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 19/2009Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 19 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
19/18 Entwicklungshilfe
Text
Artikel 6 Allgemeine Bestimmungen für Zoll- und Steuerbefreiung
Um die Durchführung aller Projekte gemäß diesem Vertrages zu ermöglichen, soll die serbische Partei
alle Güter einschließlich Geräte und Materialien, Arbeiten und Dienstleistungen, die auf der Basis dieses Zuschusses von Österreich bereitgestellt oder finanziert werden, von Steuern, Zollabgaben, Finanzabgaben (einschließlich MWSt.) und anderen Abgaben befreien,
alle Genehmigungen, Vollmachten, Lizenzen, und ähnliche Dokumente, die für die Einfuhr (einschließlich temporärer Einfuhr) und Wiederausfuhr von Geräten zur Durchführung dieser Projekte notwendig sind, erteilen.
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2013
Dokumentnummer
NOR40105347