Kurztitel
Kurzfristige Beschäftigung ausländischer Erntehelfer in der
Landwirtschaft
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 95/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 95 aus 2009,
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Text
§ 1. Für den Wirtschaftszweig Landwirtschaft wird ein Kontingent in der Höhe von 7 170 für die kurzfristige Beschäftigung von ausländischen Erntehelfern festgelegt, das auf die Bundesländer wie folgt aufgeteilt wird: Paragraph eins, Für den Wirtschaftszweig Landwirtschaft wird ein Kontingent in der Höhe von 7 170 für die kurzfristige Beschäftigung von ausländischen Erntehelfern festgelegt, das auf die Bundesländer wie folgt aufgeteilt wird:
Burgenland: ...................... 1 500
Kärnten: ......................... 50
Niederösterreich: ................ 2 180
Oberösterreich: .................. 350
Salzburg: ........................ 10
Steiermark: ...................... 2 750
Tirol: ........................... 160
Vorarlberg: ...................... 50
Wien: ............................ 120