Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
07.04.2009 bis 31.12.2009 — BGBl. II Nr. 101/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 107.04.200931.12.2009 BGBl. II Nr. 101/2009 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fahrverbote in Tirol 2009

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 101 aus 2009,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

07.04.2009BGBl. II Nr. 101/2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Index

90/01 Straßenverkehrsrecht

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

Text

Paragraph eins,

Das Fahren mit Lastkraftwagen oder Sattelkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Ge-samtgewicht von mehr als 7,5 t und von Lastkraftwagen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchs-ten zulässigen Gesamtgewichte beider Fahrzeuge mehr als 7,5 t beträgt, ist

  1. Ziffer eins
    am 11. April 2009 von 10 bis 15 Uhr, wenn das Ziel der Fahrt in Italien liegt oder über Italien erreicht werden soll und
  2. Ziffer 2
    am 10. April 2009 in der Zeit von 0 bis 22 Uhr, wenn das Ziel der Fahrt in Deutschland liegt oder über Deutschland erreicht werden soll,
auf der Inntalautobahn A 12 und der Brennerautobahn A 13 verboten.

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2025

Gesetzesnummer

20006255

Dokumentnummer

NOR40105377