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Art. 11

Fassungen
ab 01.11.2008 — BGBl. III Nr. 26/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 11 heute01.11.2008 BGBl. III Nr. 26/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Entwicklungszusammenarbeit (Albanien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 26 aus 2009,

Typ

Vertrag – Albanien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

01.11.2008BGBl. III Nr. 26/2009

Außerkrafttretensdatum

Index

19/18 Entwicklungshilfe

Text

Artikel 11              Inkrafttreten, Kündigung

Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des Monates nach dem Monat, in dem die beiden Parteien einander gegenseitig von der Erfüllung aller notwendigen Verfahren in ihren jeweiligen Ländern benachrichtigt haben, in Kraft. Die Anwendung dieses Vertrages soll alle derzeit laufenden und in Vorbereitung befindlichen Projekte betreffen, mit Ausnahme jener, bei denen in den Projektvereinbarungen etwas Anderes vorgesehen ist.

Dieser Vertrag kann von jeder Partei zu jedem Zeitpunkt schriftlich gekündigt werden. Die Kündigung soll mit ersten Tag des dritten Monates nach erfolgter Benachrichtigung auf diplomatischen Weg rechtswirksam werden. Es soll jene Programme und Projekte, die zum Zeitpunkt der Benachrichtigung der Kündigung laufen, nicht beeinträchtigen.

Ausgefertigt in zwei identischen Kopien, jede davon in englischer, albanischer und deutscher Sprache. Im Falle von Rechtsstreitigkeiten ist die englische Version vorrangig.

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2013

Gesetzesnummer

20006257

Dokumentnummer

NOR40105390