Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Entwicklungszusammenarbeit (Albanien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 26/2009Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 26 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
19/18 Entwicklungshilfe
Text
Artikel 4 Delegierung von Befugnissen, Dialog zur Verfahrensweise
Beide Parteien sollen ihre jeweiligen Regierungen hinsichtlich der Einsetzung dieses Vertrages vertreten. Repräsentanten beider Parteien sollen regelmäßig zusammentreffen, um gemeinsame Prioritäten und Grundsätze der Zusammenarbeit zu erstellen, Anleitungen zur Einsetzung von künftigen Entwicklungszusammenarbeitsprogrammen und –projekten zu geben, den Dialog zur Vorgehensweise aufzunehmen und den Fortschritt des Programms zu ermessen. Das Resultat jedes Treffens soll schriftlich aufgezeichnet und von den Repräsentanten beider Parteien unterzeichnet werden.
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2013
Dokumentnummer
NOR40105383