Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wahltage und die sich daraus ergebenden Fristen für die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen 2009
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 73/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 73 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
72/14 Hochschülerschaft
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 89/2011).Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 89 aus 2011,).
Text
Vertreterinnen und Vertreter in der Bundesvertretung der
StudierendenVertreterinnen und Vertreter in der Bundesvertretung der, Studierenden
§ 2.Paragraph 2,
Die Zahl der von den Universitätsvertretungen, Pädagogischen Hochschulvertretungen und Fachhochschul-Studienvertretungen zu wählenden Vertreterinnen und Vertreter in die Bundesvertretung der Studierenden wird wie in der Anlage ersichtlich, festgelegt.
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2011
Dokumentnummer
NOR40105415