Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verordnung der Nacheichfrist für Balgengaszähler
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 74/2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 498/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 74 aus 2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 498 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
95/02 Maß- und Eichrecht
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Das Verfahren zur Verlängerung der Nacheichfrist von Balgengaszählern ist beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen (BEV) zu beantragen und wird nach der im Anhang beschriebenen Methode vorgenommen.
(2)Absatz 2,Der Antragsteller kann die technische Prüfung gemäß Punkt 4 bis 6 des Anhangs von einer dafür ermächtigten Eichstelle durchführen lassen. In diesem Fall ist im Antrag die hierzu ermächtigte Eichstelle anzuführen. Die ermächtigte Eichstelle hat binnen vier Wochen nach Abschluss des im Anhang festgelegten Prüfverfahrens dem BEV einen Ergebnisbericht elektronisch zu übermitteln. Der Ergebnisbericht hat zu enthalten:
Identifikation des Loses;
Informationen gemäß Punkt 3.1, 3.2, 3.4 und 3.7 des Anhangs;
Ergebnisse für jeden der Prüfung unterzogenen Balgengaszähler;
Zusammenfassung der Ergebnisse (falls zutreffend aufgeteilt nach den verschiedenen Prüfvorgaben gemäß Tabelle 1 oder 2 des Anhangs);
Gesamtergebnis betreffend die Einhaltung der Anforderungen gemäß § 1.Gesamtergebnis betreffend die Einhaltung der Anforderungen gemäß Paragraph eins,
(3)Absatz 3,Wird im Antrag keine für die technischen Prüfungen ermächtigte Eichstelle benannt, so hat die technische Prüfung durch das BEV zu erfolgen. Der Antragsteller hat in diesem Fall im Antrag einen geeigneten Prüfstand bekanntzugeben, an dem die technische Prüfung durchgeführt werden soll. Das BEV hat sich von der Eignung des Prüfstandes vor dem Beginn der Prüfungen zu überzeugen.
Zuletzt aktualisiert am
24.11.2020
Dokumentnummer
NOR40227524