Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verordnung der Nacheichfrist für Balgengaszähler
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 74/2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 498/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 74 aus 2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 498 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
95/02 Maß- und Eichrecht
Text
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die Verlängerung der Nacheichfrist erstreckt sich auf alle zu einem Los zusammengefassten Balgengaszähler.
(2)Absatz 2,Die Verlängerung der Nacheichfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Stichprobenprüfung durchgeführt wurde und endet unabhängig vom Jahr der Konformitätskennzeichnung oder der letzten Eichung für das gesamte Los nach Ablauf von fünf Jahren.
(3)Absatz 3,Die Verlängerung der Nacheichfrist nach § 1 ist im Amtsblatt für das Eichwesen kundzumachen.Die Verlängerung der Nacheichfrist nach Paragraph eins, ist im Amtsblatt für das Eichwesen kundzumachen.
Zuletzt aktualisiert am
24.11.2020
Dokumentnummer
NOR40227525