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§ 12 EKV

Fassungen
01.04.2009 bis 31.12.2015 — BGBl. II Nr. 83/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1201.04.200931.12.2015 BGBl. II Nr. 83/2009 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 425/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eigentümerkontrollverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 83 aus 2009, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 425 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.04.2009BGBl. II Nr. 83/2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015aufgehoben durch BGBl. II Nr. 425/2015

Abkürzung

EKV

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Finanzlage und Bonität des Anzeigepflichtigen

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Der Anzeigepflichtige hat seine wirtschaftlichen Verhältnisse darzustellen.
  2. Absatz 2,Bei bilanzierenden Anzeigepflichtigen muss die Darstellung nach Absatz eins, folgende Angaben zum Anzeigepflichtigen enthalten:
    1. Ziffer eins
      Jahresabschlüsse und, sofern diese aufzustellen sind oder freiwillig aufgestellt wurden, Lageberichte der letzten drei Geschäftsjahre.
    2. Ziffer 2
      Berichte über die Jahresabschlussprüfung unabhängiger Abschlussprüfer der letzten drei Geschäftsjahre, sofern diese aufzustellen sind oder freiwillig aufgestellt wurden.
    Ist ein bilanzierender Anzeigepflichtiger in einen Konzern eingebunden, sind mit der Anzeige die Informationen nach Ziffer eins und 2 auch für die Konzernebene vorzulegen.
  3. Absatz 3,Bei nicht bilanzierenden Anzeigepflichtigen muss die Darstellung nach Absatz eins, folgende Angaben und Unterlagen enthalten:
    1. Ziffer eins
      Eine vollständige Aufzählung und Beschreibung der Einkommensquellen.
    2. Ziffer 2
      Eine aktuelle Vermögensaufstellung unter Angabe sämtlicher Verbindlichkeiten.
    3. Ziffer 3
      Sofern eine Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung besteht oder der Anzeigepflichtige diese freiwillig abgegeben hat, die Einkommensteuererklärungen und Einkommensteuerbescheide der letzten drei Kalenderjahre. Liegen diese nicht vor, Dokumente mit vergleichbarem Aussagegehalt.
  4. Absatz 4,Wurde die Bonität des Anzeigepflichtigen von einer oder mehreren Ratingagenturen beurteilt, hat der Anzeigepflichtige das jüngste Rating jeder Ratingagentur anzugeben und jeweils durch aussagekräftige Unterlagen der beurteilenden Ratingagentur zu belegen. Gleiches gilt in Bezug auf die Bonität des Konzerns, dem der Anzeigepflichtige angehört sowie in Bezug auf die nicht konzernangehörigen Unternehmen, über die der Anzeigepflichtige, sofern dieser eine natürliche Person ist, Kontrolle hat oder deren Geschäfte er führt. Liegen dem Anzeigepflichtigen die Unterlagen nach Satz 1 nicht vor, hat er dies zu begründen.

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2015

Gesetzesnummer

20006272

Dokumentnummer

NOR40105474