Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Eigentümerkontrollverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 83/2009 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 425/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 83 aus 2009, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 425 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Text
Finanzierung des Erwerbs, Offenlegung sämtlicher Vereinbarungen
§ 13.Paragraph 13,
Der Anzeige sind eine aussagekräftige Darstellung und geeignete Nachweise über das Vorhan-densein und die wirtschaftliche Herkunft der Eigen- und Fremdmittel, die für den Erwerb eingesetzt werden sollen, sowie sämtliche im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Erwerb getroffenen Vereinbarun-gen und Verträge beizufügen.
Zuletzt aktualisiert am
22.12.2015
Dokumentnummer
NOR40105475