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§ 14 EKV

Fassungen
01.04.2009 bis 31.12.2015 — BGBl. II Nr. 83/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1401.04.200931.12.2015 BGBl. II Nr. 83/2009 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 425/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eigentümerkontrollverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 83 aus 2009, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 425 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.04.2009BGBl. II Nr. 83/2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015aufgehoben durch BGBl. II Nr. 425/2015

Abkürzung

EKV

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Geschäftsplan, Darstellung strategischer Ziele und Pläne

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Wenn der Anzeigepflichtige durch den geplanten Erwerb oder die geplante Erhöhung der qualifizierten Beteiligung Kontrolle über das Zielunternehmen erlangt, ist der Anzeige ein Geschäftsplan beizufügen, der die mit dem Erwerb oder der Erhöhung der qualifizierten Beteiligung an dem Zielunternehmen verfolgten strategischen Ziele und Pläne des Anzeigepflichtigen beschreibt. Der Geschäftsplan hat insbesondere aussagekräftige Angaben zur geplanten strategischen Entwicklung (Absatz 2,), zur geplanten Entwicklung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage (Absatz 3,) sowie zu den Auswirkungen auf die Unternehmens- und Organisationsstruktur des Zielunternehmens (Absatz 4,) zu enthalten.
  2. Absatz 2,Die Angaben zur geplanten strategischen Entwicklung haben allgemeine Ausführungen zu den wesentlichen Zielen des Beteilungserwerbs und den zur Zielerreichung geplanten Maßnahmen zu enthalten. Diese umfassen insbesondere:
    1. Ziffer eins
      Die geschäftsstrategischen Ziele und Überlegungen für den Beteiligungserwerb.
    2. Ziffer 2
      Die mittelfristigen Vermögens-, Finanz- und Ertragsziele.
    3. Ziffer 3
      Die angestrebten Synergieeffekte im Zielunternehmen.
    4. Ziffer 4
      Die mögliche Neuausrichtung der Geschäftsaktivitäten.
    5. Ziffer 5
      Eine geplante Änderung in der Finanzstruktur des Zielunternehmens.
    6. Ziffer 6
      Allgemeine Vorgaben und Festlegungen für die Einbeziehung und Integration des Zielunternehmens in die Konzern- und Gruppenstruktur des Erwerbers. Dies hat eine Beschreibung der wesentlichen angestrebten Synergieeffekte mit anderen Unternehmen des Konzerns und der Gruppe sowie eine Beschreibung der Grundsätze und Verfahren zur Führung und Steuerung der Unternehmensbeziehungen innerhalb des Konzerns und der Gruppe zu enthalten.
    7. Ziffer 7
      Ausführungen zur Bereitschaft und der
      wirtschaftlichen Fähigkeit, dem Zielunternehmen zukünftig weiteres Kapital, sofern dies notwendig wird, zur Verfügung zu stellen.
  3. Absatz 3,Die Angaben zur geplanten Entwicklung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage umfassen die Planbilanzen, die Plangewinn- und verlustrechnungen sowie die Finanzpläne für jeweils die nächsten drei Geschäftsjahre nach dem Erwerb oder der geplanten Erhöhung der qualifizierten Beteiligung sowohl für das Zielunternehmen als auch für den Konzern. Diese haben insbesondere
    1. Ziffer eins
      die prognostizierten Kapitalkennziffern,
    2. Ziffer 2
      die Angaben zur Höhe der voraussichtlichen Risikopositionen und
    3. Ziffer 3
      einen Ausblick auf geplante gruppeninterne Geschäfte
    zu enthalten.
  4. Absatz 4,Die Angaben zu den Auswirkungen auf die Unternehmens- und Organisationsstruktur des Zielunternehmens haben insbesondere Folgendes anzuführen und zu beschreiben:
    1. Ziffer eins
      Die Zusammensetzung und Aufgabenbereiche der Unternehmensorgane und der von ihnen eingesetzten Ausschüsse.
    2. Ziffer 2
      Die Rechnungslegungsmethoden und Leitungs-, Steuerungs- und Kontrollprozesse sowie wesentliche Änderungen dieser Methoden und Verfahren. Diese Ausführungen haben auch Angaben zu wesentlichen Änderungen hinsichtlich der Internen Revision und der Compliance-Funktion und dem Wechsel bei leitenden Mitarbeitern zu enthalten.
    3. Ziffer 3
      Die Eingesetzte IT-Systeme, IT-Sicherheit sowie wesentliche Änderungen dieser Systeme.
    4. Ziffer 4
      Die Grundsätze für die Delegation und Auslagerung von Unternehmensaktivitäten und -prozessen auf andere Unternehmen oder Personen.
  5. Absatz 5,Wenn durch den geplanten Erwerb oder durch die geplante Erhöhung der qualifizierten Beteiligung an dem Zielunternehmen Kapital- oder Stimmrechtsanteile von 20 vH bis 50 vH vom Anzeigepflichtigen gehalten werden oder von diesem auf das Zielunternehmen ein maßgeblicher Einfluss ausgeübt werden kann und der Anzeigepflichtige nach dem geplanten Erwerb oder der geplanten Erhöhung der qualifizierten Beteiligung keine Kontrolle über das Zielunternehmen hat, sind der Anzeige Dokumente beizufügen, die folgende Informationen beinhalten:
    1. Ziffer eins
      Aussagekräftige Angaben zur geplanten strategischen Entwicklung gemäß Absatz 2, und
    2. Ziffer 2
      aussagekräftige Angaben gemäß Absatz 4,; wobei diese detaillierte Aussagen über die Art der beabsichtigten zukünftigen Einflussnahme auf die finanzielle Ausstattung sowie die Kapitalallokation des Zielunternehmens beinhalten müssen.
  6. Absatz 6,Wenn durch den geplanten Erwerb oder durch die geplante Erhöhung der qualifizierten Beteiligung an dem Zielunternehmen Kapital- oder Stimmrechtsanteile unter 20 vH vom Anzeigepflichtigen gehalten werden, von diesem auf das Zielunternehmen aber kein maßgeblicher Einfluss ausgeübt werden kann und der Anzeigepflichtige nach dem geplanten Erwerb oder der geplanten Erhöhung der qualifizierten Beteiligung keine Kontrolle über das Zielunternehmen hat, dann hat die Anzeige folgende Informationen zu beinhalten:
    1. Ziffer eins
      Eine aussagekräftige Darstellung der allgemeinen strategischen Ziele, die mit dem Erwerb verfolgt werden. Anzugeben ist hierbei insbesondere, wie lange die Anteile voraussichtlich gehalten werden und ob in einem absehbaren Zeitraum nach dem Erwerb die Anteilshöhe verändert werden soll.
    2. Ziffer 2
      Eine Darstellung zur beabsichtigten zukünftigen Einflussnahme auf das Zielunternehmen unter Angabe der Gründe hierfür.
    3. Ziffer 3
      Ausführungen zur Bereitschaft und der wirtschaftlichen Fähigkeit, dem Zielunternehmen zukünftig weiteres Kapital, sofern dies notwendig wird, zur Verfügung zu stellen.

Schlagworte

Vermögenslage, Finanzlage, Vermögensziel, Finanzziel,
Konzernstruktur, Planverlustrechnung, Unternehmensstruktur,
Leitungsprozess, Steuerungsprozess, Unternehmensprozess,
Kapitalanteil, Plangewinnrechnung

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2015

Gesetzesnummer

20006272

Dokumentnummer

NOR40105476