Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Eigentümerkontrollverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 83/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 83 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Text
Begriffsbestimmungen
§ 2.Paragraph 2,
Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
„Anzeige“: Absichtsanzeige gemäß § 20 Abs. 1 und 2 BWG, § 11b Abs. 1 und 3 VAG und § 11 Abs. 2 und 3 WAG 2007.„Anzeige“: Absichtsanzeige gemäß Paragraph 20, Absatz eins und 2 BWG, Paragraph 11 b, Absatz eins und 3 VAG und Paragraph 11, Absatz 2 und 3 WAG 2007.
„Anzeigepflichtiger“: Wer gemäß § 20 Abs. 1 oder 2 BWG, § 11b Abs. 1 oder 3 VAG oder § 11 Abs. 2 oder 3 WAG 2007 zur Anzeige an die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) verpflichtet ist.„Anzeigepflichtiger“: Wer gemäß Paragraph 20, Absatz eins, oder 2 BWG, Paragraph 11 b, Absatz eins, oder 3 VAG oder Paragraph 11, Absatz 2, oder 3 WAG 2007 zur Anzeige an die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) verpflichtet ist.
„Zielunternehmen“: Ein Kreditinstitut gemäß § 1 Abs. 1 BWG, ein Versicherungsunternehmen gemäß § 1 Abs. 1 VAG, eine Wertpapierfirma gemäß § 3 Abs. 1 WAG 2007 oder ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß § 4 WAG 2007, an dem eine qualifizierte Beteiligung erworben, eine bestehende qualifizierte Beteiligung verändert oder eine qualifizierte Beteiligung aufgeben werden soll.„Zielunternehmen“: Ein Kreditinstitut gemäß Paragraph eins, Absatz eins, BWG, ein Versicherungsunternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, VAG, eine Wertpapierfirma gemäß Paragraph 3, Absatz eins, WAG 2007 oder ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß Paragraph 4, WAG 2007, an dem eine qualifizierte Beteiligung erworben, eine bestehende qualifizierte Beteiligung verändert oder eine qualifizierte Beteiligung aufgeben werden soll.
„Informationen“: Alle Angaben, Unterlagen und Erklärungen, die nach dieser Verordnung vom Anzeigepflichtigen vorzulegen sind.
„Qualifizierte Beteiligung“: Eine Beteiligung, die eine Anzeige nach Z 1 erforderlich macht.„Qualifizierte Beteiligung“: Eine Beteiligung, die eine Anzeige nach Ziffer eins, erforderlich macht.
Zuletzt aktualisiert am
24.02.2015
Dokumentnummer
NOR40105463