Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Eigentümerkontrollverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 83/2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 351/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 83 aus 2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 351 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Text
Begriffsbestimmungen
§ 2.Paragraph 2,
Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
„Anzeige“: Absichtsanzeige gemäß § 20 Abs. 1 und 2 BWG, § 11b Abs. 1 und 3 VAG § 11 Abs. 2 und 3 WAG 2007 und § 11 Abs. 2 ZaDiG in Verbindung mit § 20 Abs. 1 und 2 BWG.„Anzeige“: Absichtsanzeige gemäß Paragraph 20, Absatz eins und 2 BWG, Paragraph 11 b, Absatz eins und 3 VAG Paragraph 11, Absatz 2 und 3 WAG 2007 und Paragraph 11, Absatz 2, ZaDiG in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz eins und 2 BWG.
„Anzeigepflichtiger“: Wer gemäß § 20 Abs. 1 oder 2 BWG, § 11b Abs. 1 oder 3 VAG § 11 Abs. 2 oder 3 WAG 2007 oder § 11 Abs. 2 ZaDiG in Verbindung mit § 20 Abs. 1 oder 2 BWG zur Anzeige an die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) verpflichtet ist.„Anzeigepflichtiger“: Wer gemäß Paragraph 20, Absatz eins, oder 2 BWG, Paragraph 11 b, Absatz eins, oder 3 VAG Paragraph 11, Absatz 2, oder 3 WAG 2007 oder Paragraph 11, Absatz 2, ZaDiG in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz eins, oder 2 BWG zur Anzeige an die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) verpflichtet ist.
„Zielunternehmen“: Ein Kreditinstitut gemäß § 1 Abs. 1 BWG, ein Versicherungsunternehmen gemäß § 1 Abs. 1 VAG, eine Wertpapierfirma gemäß § 3 Abs. 1 WAG 2007 , ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß § 4 WAG 2007 oder ein Zahlungsinstitut gemäß § 3 Z 4 lit. a ZaDiG, an dem eine qualifizierte Beteiligung erworben, eine bestehende qualifizierte Beteiligung verändert oder eine qualifizierte Beteiligung aufgeben werden soll.„Zielunternehmen“: Ein Kreditinstitut gemäß Paragraph eins, Absatz eins, BWG, ein Versicherungsunternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, VAG, eine Wertpapierfirma gemäß Paragraph 3, Absatz eins, WAG 2007 , ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß Paragraph 4, WAG 2007 oder ein Zahlungsinstitut gemäß Paragraph 3, Ziffer 4, Litera a, ZaDiG, an dem eine qualifizierte Beteiligung erworben, eine bestehende qualifizierte Beteiligung verändert oder eine qualifizierte Beteiligung aufgeben werden soll.
„Informationen“: Alle Angaben, Unterlagen und Erklärungen, die nach dieser Verordnung vom Anzeigepflichtigen vorzulegen sind.
„Qualifizierte Beteiligung“: Eine Beteiligung, die eine Anzeige nach Z 1 erforderlich macht.„Qualifizierte Beteiligung“: Eine Beteiligung, die eine Anzeige nach Ziffer eins, erforderlich macht.
Zuletzt aktualisiert am
24.02.2015
Dokumentnummer
NOR40111306