Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Eigentümerkontrollverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 83/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 83 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Text
2. Abschnitt
Vorzulegende Informationen
Allgemeines
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Einer Anzeige über den Erwerb oder einer Erhöhung einer qualifizierten Beteiligung gemäß § 20 Abs. 1 BWG, § 11b Abs. 1 VAG und § 11 Abs. 2 WAG 2007 sind unter Angabe des Umfangs der geplanten Beteiligung die in §§ 8 bis 14 angeführten Informationen beizufügen.Einer Anzeige über den Erwerb oder einer Erhöhung einer qualifizierten Beteiligung gemäß Paragraph 20, Absatz eins, BWG, Paragraph 11 b, Absatz eins, VAG und Paragraph 11, Absatz 2, WAG 2007 sind unter Angabe des Umfangs der geplanten Beteiligung die in Paragraphen 8 bis 14 angeführten Informationen beizufügen.
(2)Absatz 2,Wenn es sich beim Zielunternehmen im Rahmen einer Anzeige nach Abs. 1 um ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß § 4 WAG 2007 handelt und es sich nicht um eine Anzeige eines Anzeigepflichtigen gemäß Abs. 3 handelt, sind der Anzeige unter Angabe des Umfangs der geplanten Beteiligung die Informationen gemäßWenn es sich beim Zielunternehmen im Rahmen einer Anzeige nach Absatz eins, um ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß Paragraph 4, WAG 2007 handelt und es sich nicht um eine Anzeige eines Anzeigepflichtigen gemäß Absatz 3, handelt, sind der Anzeige unter Angabe des Umfangs der geplanten Beteiligung die Informationen gemäß
§ 12 Abs. 2 und Abs. 3 Z 1 und 2,Paragraph 12, Absatz 2 und Absatz 3, Ziffer eins und 2,
§ 13 undParagraph 13, und
§ 14 Abs. 5, unabhängig von der Höhe des beabsichtigten Beteiligungserwerbes,Paragraph 14, Absatz 5,, unabhängig von der Höhe des beabsichtigten Beteiligungserwerbes,
beizufügen.
(3)Absatz 3,Ist der Anzeigepflichtige im Rahmen einer Anzeige nach Abs. 1Ist der Anzeigepflichtige im Rahmen einer Anzeige nach Absatz eins
ein Kreditinstitut, eine Pensionskasse, ein Versicherungsunternehmen, eine Wertpapierfirma oder ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen mit Sitz im Inland, sind der Anzeige unter An-gabe des Umfangs der geplanten Beteiligung die Informationen gemäß
§ 8 Abs. 1 Z 6 und 7,Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 6 und 7,
§ 8 Abs. 2,Paragraph 8, Absatz 2,,
§ 9 Abs. 1 Z 1 und § 9 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 9 Abs. 4,Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 4,,
§ 9 Abs. 3, mit Ausnahme der von der FMA durchgeführten Prüfungen,Paragraph 9, Absatz 3,, mit Ausnahme der von der FMA durchgeführten Prüfungen,
§ 11 Abs. 1 und 2,Paragraph 11, Absatz eins und 2,
§ 13 undParagraph 13, und
beizufügen. Ein Kreditinstitut, das einem Zentralinstitut angeschlossen ist und das eine Beteiligung an diesem Zentralinstitut anzeigt, muss nur den Umfang der geplanten Beteiligung angeben.
ein in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums zugelassenes Kreditinstitut gemäß Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2006/48/EG, eine Wertpapierfirma gemäß Art. 4 Abs. 1 Z 1 der Richtlinie 2004/39/EG oder ein Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Staat des europäischen Wirtschaftsraums, sind der Anzeige unter Angabe des Umfangs der geplanten Beteiligung die Informationen gemäß Z 1, § 8 Abs. 1 Z 1 und 2, § 9 Abs. 1 Z 4 und § 10 Z 1 und 3 beizufügen.ein in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums zugelassenes Kreditinstitut gemäß Artikel 4, Absatz eins, der Richtlinie 2006/48/EG, eine Wertpapierfirma gemäß Artikel 4, Absatz eins, Ziffer eins, der Richtlinie 2004/39/EG oder ein Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Staat des europäischen Wirtschaftsraums, sind der Anzeige unter Angabe des Umfangs der geplanten Beteiligung die Informationen gemäß Ziffer eins,, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins und 2, Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4 und Paragraph 10, Ziffer eins und 3 beizufügen.
ein Konzernunternehmen eines Konzerns, dem mehrere Anzeigepflichtige angehören, müssen hinsichtlich desselben Erwerbsvorgangs nur jene Informationen eingereicht werden, die nicht bereits von anderen Anzeigepflichtigen vorgelegt werden. Macht der Anzeigepflichtige von dieser Erleichterung Gebrauch, muss er sich die von den anderen Anzeigepflichtigen eingereichten Informationen entsprechend § 3 zurechnen lassen.ein Konzernunternehmen eines Konzerns, dem mehrere Anzeigepflichtige angehören, müssen hinsichtlich desselben Erwerbsvorgangs nur jene Informationen eingereicht werden, die nicht bereits von anderen Anzeigepflichtigen vorgelegt werden. Macht der Anzeigepflichtige von dieser Erleichterung Gebrauch, muss er sich die von den anderen Anzeigepflichtigen eingereichten Informationen entsprechend Paragraph 3, zurechnen lassen.
eine Solidaritätseinrichtung oder ein Zentralinstitut im Rahmen eines dezentralen Sektorverbunds, ist in der Anzeige, wenn die Beteiligung zu Zwecken der Sicherung der Einhaltung des Mindesteigenmittelerfordernisses gemäß § 22 Abs. 1 BWG erfolgt, nur der Umfang der geplanten Beteiligung anzugeben.eine Solidaritätseinrichtung oder ein Zentralinstitut im Rahmen eines dezentralen Sektorverbunds, ist in der Anzeige, wenn die Beteiligung zu Zwecken der Sicherung der Einhaltung des Mindesteigenmittelerfordernisses gemäß Paragraph 22, Absatz eins, BWG erfolgt, nur der Umfang der geplanten Beteiligung anzugeben.
(4)Absatz 4,Einer Anzeige über die Aufgabe einer qualifizierten Beteiligung oder Unterschreitung der gesetzlichen Grenzen für Beteiligungen gemäß § 20 Abs. 2 BWG, § 11b Abs. 3 VAG und § 11 Abs. 3 WAG 2007 sind die in § 8 Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Informationen beizufügen und es sind der Umfang der geplanten Beteiligungsaufgabe sowie die geplanten Erwerber dieser Beteiligung, sofern diese bekannt sind, anzugeben. Die in Abs. 3 Z 1 und 4 genannten Unternehmen haben die in § 8 Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Informationen nicht vorzulegen.Einer Anzeige über die Aufgabe einer qualifizierten Beteiligung oder Unterschreitung der gesetzlichen Grenzen für Beteiligungen gemäß Paragraph 20, Absatz 2, BWG, Paragraph 11 b, Absatz 3, VAG und Paragraph 11, Absatz 3, WAG 2007 sind die in Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins und 2 genannten Informationen beizufügen und es sind der Umfang der geplanten Beteiligungsaufgabe sowie die geplanten Erwerber dieser Beteiligung, sofern diese bekannt sind, anzugeben. Die in Absatz 3, Ziffer eins und 4 genannten Unternehmen haben die in Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins und 2 genannten Informationen nicht vorzulegen.
(5)Absatz 5,Die FMA kann in den Fällen des Abs. 2 bis 4 jederzeit im Einzelfall die Vorlage weiterer in dieser Verordnung genannter Informationen, die für die aufsichtliche Beurteilung erforderlich sind, verlangen.Die FMA kann in den Fällen des Absatz 2 bis 4 jederzeit im Einzelfall die Vorlage weiterer in dieser Verordnung genannter Informationen, die für die aufsichtliche Beurteilung erforderlich sind, verlangen.
Zuletzt aktualisiert am
24.02.2015
Dokumentnummer
NOR40105468