Rechtstracker.at

§ 7 EKV

Fassungen
01.11.2009 bis 14.04.2012 — BGBl. II Nr. 351/2009
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 701.01.201431.12.2015 § → § BGBl. II Nr. 318/2013 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 425/2015
§ 715.04.201231.12.2013 § → § BGBl. II Nr. 126/2012
§ 701.11.200914.04.2012 § → § BGBl. II Nr. 351/2009
§ 701.04.200931.10.2009 BGBl. II Nr. 83/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eigentümerkontrollverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 83 aus 2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 351 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.11.2009BGBl. II Nr. 351/2009

Außerkrafttretensdatum

14.04.2012danach: BGBl. II Nr. 126/2012

Abkürzung

EKV

Index

37/02 Kreditwesen

Text

2. Abschnitt
Vorzulegende Informationen

Allgemeines

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Einer Anzeige über den Erwerb oder einer Erhöhung einer qualifizierten Beteiligung gemäß Paragraph 20, Absatz eins, BWG, Paragraph 11 b, Absatz eins, VAG , Paragraph 11, Absatz 2, WAG 2007 und Paragraph 11, Absatz 2, ZaDiG in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz eins, BWG sind unter Angabe des Umfangs der geplanten Beteiligung die in Paragraphen 8 bis 14 angeführten Informationen beizufügen.
  2. Absatz 2,Wenn es sich beim Zielunternehmen im Rahmen einer Anzeige nach Absatz eins, um ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß Paragraph 4, WAG 2007 handelt und es sich nicht um eine Anzeige eines Anzeigepflichtigen gemäß Absatz 3, handelt, sind der Anzeige unter Angabe des Umfangs der geplanten Beteiligung die Informationen gemäß
    1. Ziffer eins
      Paragraph 8,,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 9,,
    3. Ziffer 3
      Paragraph 11,,
    4. Ziffer 4
      Paragraph 12, Absatz 2 und Absatz 3, Ziffer eins und 2,
    5. Ziffer 5
      Paragraph 13, und
    6. Ziffer 6
      Paragraph 14, Absatz 5,, unabhängig von der Höhe des beabsichtigten Beteiligungserwerbes,
    beizufügen.
  3. Absatz 3,Ist der Anzeigepflichtige im Rahmen einer Anzeige nach Absatz eins
    1. Ziffer eins
      ein Kreditinstitut, eine Pensionskasse, ein Versicherungsunternehmen, eine Wertpapierfirma ,ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen oder ein Zahlungsinstitut mit Sitz im Inland, sind der Anzeige unter An-gabe des Umfangs der geplanten Beteiligung die Informationen gemäß
      1. Litera a
        Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 6 und 7,
      2. Litera b
        Paragraph 8, Absatz 2,,
      3. Litera c
        Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 4,,
      4. Litera d
        Paragraph 9, Absatz 3,, mit Ausnahme der von der FMA durchgeführten Prüfungen,
      5. Litera e
        Paragraph 11, Absatz eins und 2,
      6. Litera f
        Paragraph 13, und
      7. Litera g
        Paragraph 14
    beizufügen. Ein Kreditinstitut, das einem Zentralinstitut angeschlossen ist und das eine Beteiligung an diesem Zentralinstitut anzeigt, muss nur den Umfang der geplanten Beteiligung angeben.
    1. Ziffer 2
      ein in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums zugelassenes Kreditinstitut gemäß Artikel 4, Ziffer eins, der Richtlinie 2006/48/EG, eine Wertpapierfirma gemäß Artikel 4, Absatz eins, Ziffer eins, der Richtlinie 2004/39/EG oder ein Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Staat des europäischen Wirtschaftsraums, sind der Anzeige unter Angabe des Umfangs der geplanten Beteiligung die Informationen gemäß Ziffer eins,, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins und 2, Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4 und Paragraph 10, Ziffer eins und 3 beizufügen.
    2. Ziffer 3
      ein Konzernunternehmen eines Konzerns, dem mehrere Anzeigepflichtige angehören, müssen hinsichtlich desselben Erwerbsvorgangs nur jene Informationen eingereicht werden, die nicht bereits von anderen Anzeigepflichtigen vorgelegt werden. Macht der Anzeigepflichtige von dieser Erleichterung Gebrauch, muss er sich die von den anderen Anzeigepflichtigen eingereichten Informationen entsprechend Paragraph 3, zurechnen lassen.
    3. Ziffer 4
      eine Solidaritätseinrichtung oder ein Zentralinstitut im Rahmen eines dezentralen Sektorverbunds, ist in der Anzeige, wenn die Beteiligung zu Zwecken der Sicherung der Einhaltung des Mindesteigenmittelerfordernisses gemäß Paragraph 22, Absatz eins, BWG erfolgt, nur der Umfang der geplanten Beteiligung anzugeben.
  4. Absatz 4,Einer Anzeige über die Aufgabe einer qualifizierten Beteiligung oder Unterschreitung der gesetzlichen Grenzen für Beteiligungen gemäß Paragraph 20, Absatz 2, BWG, Paragraph 11 b, Absatz 3, VAG , Paragraph 11, Absatz 3, WAG 2007 und Paragraph 11, Absatz 2, ZaDiG in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz 2, BWG sind die in Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins und 2 genannten Informationen beizufügen und es sind der Umfang der geplanten Beteiligungsaufgabe sowie die geplanten Erwerber dieser Beteiligung, sofern diese bekannt sind, anzugeben. Die in Absatz 3, Ziffer eins und 4 genannten Unternehmen haben die in Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins und 2 genannten Informationen nicht vorzulegen.
  5. Absatz 5,Die FMA kann in den Fällen des Absatz 2 bis 4 jederzeit im Einzelfall die Vorlage weiterer in dieser Verordnung genannter Informationen, die für die aufsichtliche Beurteilung erforderlich sind, verlangen.

Im RIS seit

20.11.2009

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2015

Gesetzesnummer

20006272

Dokumentnummer

NOR40111308