Rechtstracker.at

§ 8 EKV

Fassungen
01.04.2009 bis 31.12.2015 — BGBl. II Nr. 83/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 801.04.200931.12.2015 BGBl. II Nr. 83/2009 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 425/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eigentümerkontrollverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 83 aus 2009, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 425 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.04.2009BGBl. II Nr. 83/2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015aufgehoben durch BGBl. II Nr. 425/2015

Abkürzung

EKV

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Allgemeine Informationen

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Einer Anzeige sind folgende allgemeinen Unterlagen und Erklärungen beizufügen:
    1. Ziffer eins
      Ein Nachweis über die Identität oder die rechtliche Existenz des Anzeigepflichtigen. Als solcher gelten für natürliche Personen insbesondere Kopien amtlicher Lichtbildausweise und für juristische Personen aktuelle Auszüge aus dem Firmenbuch oder einem vergleichbaren Register.
    2. Ziffer 2
      Amtlich beglaubigte Kopien der aktuellen Satzung, des aktuellen Gesellschaftsvertrages oder gleichwertiger Vereinbarungen, sofern der Anzeigepflichtige keine natürliche Person ist.
    3. Ziffer 3
      Sofern der Anzeigepflichtige keine natürliche Person ist, eine Liste der Leitungsorgane und persönlich haftenden Gesellschafter unter Darlegung der Art und des Umfangs ihrer Befugnisse und der Geschäftsverteilung. Sofern der Anzeigepflichtige ein Zweckvermögen ist, ist eine Darstellung hinzuzufügen, aus der sich ergibt, ob und in welcher prozentuellen Höhe diese Personen an der Verteilung dessen Gewinns teilnehmen.
    4. Ziffer 4
      Eine aktuelle, aussagekräftige Darstellung der geschäftlichen Aktivitäten des Anzeigepflichtigen.
    5. Ziffer 5
      Sofern der Anzeigepflichtige keine natürliche Person ist, eine Liste mit den wirtschaftlich Begünstigten des Anzeigepflichtigen, unter Angabe der Gründe für die wirtschaftliche Begünstigung sowie deren Umfang.
    6. Ziffer 6
      Eine Erklärung darüber, ob im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Erwerb eine andere Behörde oder Gericht eine Untersuchung durchführt oder durchgeführt hat. Diese Darstellung hat insbesondere auch die Anschrift und Bezeichnung einer solchen Behörde oder eines solchen Gerichtes und eine Darstellung des jeweiligen Verfahrensstands oder des Ergebnisses solcher Verfahren zu beinhalten. Dies ist soweit als möglich durch amtliche Dokumente zu belegen.
    7. Ziffer 7
      Eine Erklärung, ob beabsichtigt ist, Geschäftsleiter des Zielunternehmens auszutauschen und durch welche Personen sie ersetzt werden sollen.
  2. Absatz 2,Der Anzeige sind ein Lebenslauf des Anzeigepflichtigen, sofern dieser eine natürliche Person ist, und Lebensläufe von jeder natürlichen Person nach Absatz eins, Ziffer 3 und 7 beizufügen. Lebensläufe haben die einschlägige Ausbildung und Berufserfahrung, sowie die aktuellen Tätigkeiten und Zusatzfunktionen der jeweiligen Person zu enthalten.

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2015

Gesetzesnummer

20006272

Dokumentnummer

NOR40105469