Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bekanntgabe von Flugpassagieren
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 126/2009 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 169/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 126 aus 2009, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 169 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 1. Luftverkehrsunternehmen sind verpflichtet, auf Anforderung durch das Bundesministerium für Gesundheit diesem jene Passagiere zu melden, deren Reiseherkunftsland oder -stadt in der Anlage angeführt ist und die auf einem in Österreich gelegenen Flughafen eintreffen werden oder eingetroffen sind. Diese Meldung ist ehestens, soweit möglich zumindest zehn Stunden vor dem Eintreffen zu erstatten. Paragraph eins, Luftverkehrsunternehmen sind verpflichtet, auf Anforderung durch das Bundesministerium für Gesundheit diesem jene Passagiere zu melden, deren Reiseherkunftsland oder -stadt in der Anlage angeführt ist und die auf einem in Österreich gelegenen Flughafen eintreffen werden oder eingetroffen sind. Diese Meldung ist ehestens, soweit möglich zumindest zehn Stunden vor dem Eintreffen zu erstatten.
Schlagworte
Reiseherkunftsstadt
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2009
Dokumentnummer
NOR40105536