Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bekanntgabe von Flugpassagieren
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 126/2009 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 169/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 126 aus 2009, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 169 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 3. Ergibt die Untersuchung eines nach § 1 oder § 2 gemeldeten Passagiers einen Verdacht auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Influenza-A-Virus (H1N1-Mexiko), so ist das Luftverkehrsunternehmen verpflichtet, unverzüglich die gesamte Passagierliste dem Bundesministerium für Gesundheit zu übermitteln. Paragraph 3, Ergibt die Untersuchung eines nach Paragraph eins, oder Paragraph 2, gemeldeten Passagiers einen Verdacht auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Influenza-A-Virus (H1N1-Mexiko), so ist das Luftverkehrsunternehmen verpflichtet, unverzüglich die gesamte Passagierliste dem Bundesministerium für Gesundheit zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2009
Dokumentnummer
NOR40105539