Kurztitel
Befristete Beschäftigung von Ausländern im Sommertourismus
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 138/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 138 aus 2009,
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Text
§ 1. Für den Wirtschaftszweig Sommertourismus wird ein Kontingent in der Höhe von 4 635 für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften festgelegt und auf die Bundesländer wie folgt aufgeteilt: Paragraph eins, Für den Wirtschaftszweig Sommertourismus wird ein Kontingent in der Höhe von 4 635 für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften festgelegt und auf die Bundesländer wie folgt aufgeteilt:
Burgenland: .......................... 110, davon 10 für
Schaustellerbetriebe
Kärnten: ............................. 300,
Niederösterreich: .................... 305, davon 55 für
Schaustellerbetriebe
Oberösterreich: ...................... 440, davon 25 für
Schaustellerbetriebe
Salzburg: ............................ 800
Steiermark: .......................... 380, davon 30 für
Schaustellerbetriebe
Tirol: ............................... 1 755
Vorarlberg: .......................... 315
Wien: ................................ 230, davon 95 für
Schaustellerbetriebe