Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Entwicklungszusammenarbeit (Moldau)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 29/2009Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 29 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
19/18 Entwicklungshilfe
Text
Artikel 3 Formen der Zusammenarbeit
Die Entwicklungszusammenarbeit kann in Form von technischer oder finanzieller Zusammenarbeit, humanitärer oder Nothilfe stattfinden. Sie kann entweder auf rein bilateraler Basis ausgeführt werden, oder auch in Zusammenarbeit mit anderen Spendern und/oder multilateralen Organisationen.
Die humanitäre Hilfe an die moldauische Partei wird von der österreichischen Partei in der Form von Waren, Dienstleistungen, Beistellung von Fachleuten oder finanziellen Beiträgen durchgeführt. Diese Unterstützung soll gleichzeitig dazu beitragen, dass örtliche und staatliche humanitäre Organisationen Kapazitäten aufbauen.
Die technische Kooperation mit der moldauischen Partei wird von der österreichischen Partei in der Form von Know how-Transfer durch Ausbildung und Beratung in der Form von Leistungen sowie durch entsprechende Ausrüstung und Materialien, die für die erfolgreiche Durchführung der Projekte notwendig sind, erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2013
Dokumentnummer
NOR40105606