Rechtstracker.at

Art. 8

Fassungen
ab 01.04.2009 — BGBl. III Nr. 29/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute01.04.2009 BGBl. III Nr. 29/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Entwicklungszusammenarbeit (Moldau)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 29 aus 2009,

Typ

Vertrag – Moldau

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

01.04.2009BGBl. III Nr. 29/2009

Außerkrafttretensdatum

Index

19/18 Entwicklungshilfe

Text

Artikel 8               Durchführung

  1. 8 Punkt eins
    Auf der österreichischen Seite liegt die Verantwortlichkeit für die Durchführung des Programmes der österreichischen Entwicklungszusammenarbeit des österreichischen Ministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten bei der österreichischen Entwicklungsagentur. Die Koordinierung der Projekte wird durch den Repräsentanten der österreichischen Entwicklungszusammenarbeit in Chisinau/Moldau gewährleistet. Auf der moldauischen Seite wird die Koordinierung der Projekte durch das Ministerium für Wirtschaft und Handel gewährleistet. Sie sollen einander regelmäßig vom Fortschritt hinsichtlich der Durchführung der Projekte gemäß diesem Vertrag unterrichten.
  2. 8 Punkt 2
    Jedes Projekt innerhalb des Ausmaßes dieses Vertrages wird Gegenstand eines bestimmten Vertrages zwischen den dazugehörenden Partnern dieses Projektes sein, welcher im Detail die Rechte und Verpflichtungen jedes Partners an diesem Projekt angibt.
  3. 8 Punkt 3
    Anwendbare Regeln und Verfahren für die Beschaffung von Dienstleistungen, Waren und Arbeiten sollen in vertraglichen Vereinbarungen über Programme/Projekte im Rahmen dieses Abkommens festgelegt werden.

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2013

Gesetzesnummer

20006287

Dokumentnummer

NOR40105611