Rechtstracker.at

Anl. 3

Fassungen
18.06.2014 bis 06.10.2018 — BGBl. II Nr. 148/2014
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 318.06.201406.10.2018 § → § BGBl. II Nr. 148/2014 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 263/2018
Anl. 327.01.201117.06.2014 § → § BGBl. II Nr. 21/2011
Anl. 328.05.200926.01.2011 BGBl. II Nr. 162/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schiffstechnikverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2009, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 3

Inkrafttretensdatum

18.06.2014BGBl. II Nr. 148/2014

Außerkrafttretensdatum

06.10.2018aufgehoben durch BGBl. II Nr. 263/2018

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Anlage 3

zu Paragraph 2, Absatz 2

Technische Vorschriften für Fahrzeuge der Kategorie 2 (Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins,) auf Gewässern der Zonen 1, 2, 3 und 4

TEIL römisch eins

KAPITEL 1

Artikel 1.01

Örtlicher Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieser Anlage gelten auf Gewässern, einschließlich Wasserstraßen, der Zonen 1, 2, 3 oder 4 gemäß Anlage 1.

KAPITEL 2

Artikel 2.01

Sachlicher Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieser Anlage gelten für Fahrzeuge der Kategorie 2, ausgenommen Sportfahrzeuge.

Artikel 2.02

Fahrzeuge mit CE-Kennzeichnung

  1. Absatz eins,Für Fahrzeuge, deren Übereinstimmung mit den grundlegenden Sicherheitsanforderungen der Sportboot- Richtlinie durch eine CE-Kennzeichnung und eine Konformitätserklärung nachgewiesen wird, sind nur die folgenden Bestimmungen der Anlage 2 anzuwenden:
    1. Litera a
      Artikel 6.08, falls ein Wendeanzeiger vorhanden ist;
    2. Litera b
      Artikel 7.01 Absatz 2,, Artikel 7.02, Artikel 7.03 Absatz eins und Artikel 7.13, falls ein Radareinmannsteuerstand vorhanden ist;
    3. Litera c
      Artikel 8.01 Absatz 2,, Artikel 8.02 Absatz eins,, Artikel 8.03 Absatz 3,, Artikel 8.05 Absatz 5,, Artikel 8.08 Absatz 2,, Artikel 8.10 Absatz eins und 3;
    4. Litera d
      Artikel 10.03, Artikel 10.05 Absatz eins,, zweiter Satz, Absatz 2 und 3;
    5. Litera e
      Kapitel 13;
    6. Litera f
      aus Kapitel 14:
      1. Sub-Litera, a, a
        Artikel 14.12;
      2. Sub-Litera, b, b
        Artikel 14.13, wobei die Abnahme nach Inbetriebnahme der Flüssiggasanlage nach Maßgabe der Anforderungen Sportboot-Richtlinie erfolgt und der zuständigen Behörde hierüber ein Abnahmebericht vorzulegen ist;
      3. Sub-Litera, c, c
        Artikel 14.14 und 14.15 mit der Maßgabe, dass die Flüssiggasanlage den Anforderungen der Sportboot-Richtlinie entsprechen muss;
      4. Sub-Litera, d, d
        Kapitel 14 vollständig, wenn die Flüssiggasanlage nach Inverkehrbringen des Fahrzeuges eingebaut wird.
    7. Litera g
      Artikel 16.01 Absatz eins, 3 und 4, Artikel 16.02, Artikel 16.03, Artikel 16.04, Artikel 16.05.
  2. Absatz 2,Für Fahrzeuge gemäß Absatz eins, gelten darüber hinaus die folgenden Bestimmungen dieser Anlage:
    1. Litera a
      Artikel 6.02 und Artikel 6.03;
    2. Litera b
      Artikel 10.02 und Artikel 10.03;
    3. Litera b
      Artikel 15.02

Artikel 2.03

Anwendung von harmonisierten Normen

Anstelle der Bestimmungen dieser Anlage können auch harmonisierte Normen gemäß Anhang römisch neunzehn der Sportboot-Richtlinie angewendet werden. Die Übereinstimmung mit den gewählten harmonisierten Normen sowie eine Bestätigung, welche der Bestimmungen dieser Anlage dadurch ersetzt werden, ist durch ein Gutachten einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft oder eines Ingenieurkonsulenten für Maschinenbau-Schiffstechnik nachzuweisen.

TEIL römisch zwei

KAPITEL 3
SCHIFFBAULICHE ANFORDERUNGEN

Artikel 3.01

Anwendung der Vorschriften der Anlage 2

Für Fahrzeuge gemäß Artikel 2.01 gelten folgende Bestimmungen der Anlage 2:

Artikel 3.01
Artikel 3.02
Artikel 3.03
Artikel 3.04 Absatz eins,, sowie 3 bis 6

KAPITEL 4
SICHERHEITSABSTAND, FREIBORD UND TIEFGANGSANZEIGER

Artikel 4.01

Anwendung der Vorschriften der Anlage 2

Für Fahrzeuge gemäß Artikel 2.01 gelten folgende Bestimmungen der Anlage 2:

Artikel 4.01
Artikel 4.02
Artikel 4.04

Artikel 4.02

Abweichende Festlegung des Sicherheitsabstands

Abweichend von Artikel 4.01 kann die Behörde den Sicherheitsabstand auch anhand der Bestimmungen über die Flutungshöhe gemäß EN ISO 12217:2013 (Kleine Wasserfahrzeuge, Stabilitäts- und Auftriebsbewertung) festsetzen, wobei für die Zulassung für die Fahrt auf Wasserstraßen die Kriterien für die Auslegungskategorie C, für die Fahrt auf sonstigen Gewässern die Kriterien für die Auslegungskategorie D anzuwenden sind.

KAPITEL 5
MANÖVRIEREIGENSCHAFTEN

Artikel 5.01

Anwendung der Vorschriften der Anlage 2

Für Fahrzeuge gemäß Artikel 2.01 gelten folgende Bestimmungen der Anlage 2:

Artikel 5.07
Artikel 5.08

KAPITEL 6
STEUEREINRICHTUNGEN

Artikel 6.01

Anwendung der Vorschriften der Anlage 2

Für Fahrzeuge gemäß Artikel 2.01 gelten folgende Bestimmungen der Anlage 2:

Artikel 6.01
Artikel 6.07

Artikel 6.02

Pinnensteuerung

  1. Absatz eins,Außenbordmotoren, bei denen die Drehzahlregelung über einen Drehgriff an der Steuerpinne erfolgt, müssen mit einer Notstopp-Vorrichtung (Zündunterbrechungsleine, Quickstop) ausgestattet sein.
  2. Absatz 2,Die Nennleistung von Außenbordmotoren gemäß Absatz eins, darf folgende Werte nicht übersteigen:
    1. Litera a
      bei Schlauchbooten ohne festen Rumpf: 23 kW
    2. Litera b
      bei Zillen, Schlauchbooten mit festem Rumpf und offenen
      Sportbooten mit einer Länge von nicht mehr als 7 m: 30 kW
    3. Litera c
      bei Zillen, Schlauchbooten mit festem Rumpf und offenen
      Sportbooten mit einer Länge von 7 m und mehr: 41 kW

Artikel 6.03

Seilzuglenkung

Eine Seilzuglenkung mit Fernsteuerung ist nur zulässig, wenn die gesamte Nennleistung der Antriebsmaschinen 41 kW nicht übersteigt.

KAPITEL 7
STEUERHAUS

Artikel 7.01

Anwendung der Vorschriften der Anlage 2

Für Fahrzeuge gemäß Artikel 2.01 gelten folgende Bestimmungen der Anlage 2:

Artikel 7.01 Absatz 2
Artikel 7.02 Absatz eins
Artikel 7.04 Absatz eins, 2, 8
Artikel 7.05
Artikel 7.12
Artikel 7.13

KAPITEL 8
MASCHINENBAULICHE ANFORDERUNGEN

Artikel 8.01

Anwendung der Vorschriften der Anlage 2

Für Fahrzeuge gemäß Artikel 2.01 gelten folgende Bestimmungen der Anlage 2:

Artikel 8.01 Absatz eins
Artikel 8.02 Absatz eins, 3
Artikel 8.03 Absatz eins
Artikel 8.04
Artikel 8.05 Absatz eins, 2, 4, 5, 6, 7, 8, 9
Artikel 8.08 Absatz 10, Artikel 8.10 Absatz 2

Artikel 8.02

Flüssiggasbetriebene Antriebsmaschinen

  1. Absatz eins,Die Bestimmungen dieses Artikels gelten für Antriebsmaschinen, die mit handelsüblichem Flüssiggas (LPG bzw. Propan, Butan sowie Gemische dieser Gase) betrieben werden.
  2. Absatz 2,Die Verwendung von flüssiggasbetriebenen Antriebsmaschinen in Fahrzeugen der Kategorie 2, die für die Beförderung von Fahrgästen bestimmt sind, ist verboten.
  3. Absatz 3,Für flüssiggasbetriebene Antriebsmaschinen und die für deren Betrieb notwendigen Behälter- und Leitungsanlagen sind die Bestimmungen des Kapitels 14 der Anlage 2 mit Ausnahme der folgenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      Artikel 14.02 Absatz 2 und 4;
    2. Ziffer 2
      Artikel 14.03 Absatz eins,;
    3. Ziffer 3
      Artikel 14.04 Absatz eins, für Fahrzeuge mit einer Länge von nicht mehr als 10 m, sofern durch andere geeignete Maßnahmen sichergestellt ist, dass sich austretendes Gas nicht im Schiffsrumpf oder im Inneren des Fahrzeuges sammeln kann;
    4. Ziffer 4
      Artikel 14.09 Absatz 4,, sofern der Druckregler direkt auf dem Motor angebracht ist;
    5. Ziffer 5
      Artikel 14.10 und 14.11 im Fall von Außenbordmotoren und
    6. Ziffer 6
      Artikel 14.13 und 14.15 Absatz 3,, wenn bei Außenbordmotoren der Flüssiggasbehälter direkt am Motor angebracht ist.
  4. Absatz 4,Abweichend von Artikel 14.04 der Anlage 2 ist hinsichtlich der Anforderungen an die Unterbringung und Einrichtung der Behälteranlagen die Anwendung der einschlägigen Bestimmungen der ÖNORM EN 15609 – Flüssiggas-Geräte und Ausrüstungsteile – Flüssiggas-(LPG-) Antriebsanlagen für Boote, Jachten und andere Wasserfahrzeuge zulässig.
  5. Absatz 5,Abweichend von Artikel 14.05 der Anlage 2 dürfen Kartuschen bis zu einer Nenn-Füllmenge von 500 g jeweils einzeln auch in isolierten Behältern vor direkter Sonneneinstrahlung geschützt gelagert sein.
  6. Absatz 6,Abweichend von Artikel 14.13 der Anlage 2 ist bei Fahrzeugen, die mit nur einem Flüssiggasbehälter mit einer Nenn-Füllmenge von höchstens 10 kg betrieben werden, die Durchführung der Abnahme auch nach den entsprechenden Bestimmungen der ÖNORM EN 15609 – Flüssiggas-Geräte und Ausrüstungsteile – Flüssiggas-(LPG-) Antriebsanlagen für Boote, Jachten und andere Wasserfahrzeuge zulässig.
  7. Absatz 7,Behälter müssen sicher am Schiffsrumpf, an festen Einbauten oder direkt an einem Außenbordmotor befestigt sein.
  8. Absatz 8,Eine Möglichkeit zur Ablesung der verbleibenden Füllmenge muss vorhanden sein.

KAPITEL 8a
EMISSION VON GASFÖRMIGEN SCHADSTOFFEN UND LUFTVERUNREINIGENDEN PARTIKELN VON DIESELMOTOREN

Artikel 8a.01

Anwendung der Vorschriften der Anlage 2

Für Fahrzeuge gemäß Artikel 2.01 gelten folgende Bestimmungen der Anlage 2:

Artikel 8a.02 Absatz eins bis 3
Artikel 8a.03

Motoren, die den Bestimmungen der Sportboot-Richtlinie entsprechen, gelten als gleichwertig.

KAPITEL 9
ELEKTRISCHE ANLAGEN

Artikel 9.01

Anwendung der Vorschriften der Anlage 2

Für Fahrzeuge gemäß Artikel 2.01 gelten folgende Bestimmungen der Anlage 2:

Artikel 9.05
Artikel 9.06 Absatz eins, 2
Artikel 9.07
Artikel 9.10
Artikel 9.11
Artikel 9.12, Absatz 2, 4
Artikel 9.15
Artikel 9.16 Absatz eins,,2

KAPITEL 10
AUSRÜSTUNG

Artikel 10.01

Anwendung der Vorschriften der Anlage 2

Für Fahrzeuge gemäß Artikel 2.01 gelten folgende Bestimmungen der Anlage 2:

Artikel 10.03, wobei für Fahrzeuge mit einer Länge von nicht mehr als 10 m die Füllmasse abweichend von Absatz 2, mindestens 2 kg betragen muss.

Artikel 10.04, ausgenommen, wenn das Fahrzeug so ausreichend manövrierfähig ist, dass eine über Bord gegangene Person in angemessener Zeit erreicht werden kann und an beiden Seiten des Fahrzeugs die Möglichkeit besteht, eine über Bord gegangene Person wieder aufzunehmen.

Artikel 10.05, Absatz eins,, zweiter Satz, Absatz 2 und Absatz 3

Artikel 10.02

Ankerausrüstung

  1. Absatz eins,Fahrzeuge müssen mit Ankern ausgerüstet sein, deren Gesamtmasse P nach folgender Formel zu berechnen ist:
  2. Absatz eins,Fahrzeuge müssen mit Ankern ausgerüstet sein, deren Gesamtmasse P nach folgender Formel zu berechnen ist:

In dieser Formel bezeichnet

k                      den Koeffizienten, der das Verhältnis von L und B sowie die Art des Fahrzeugs berücksichtigt:

c                      die Erfahrungszahl nach folgender Tabelle:

 

Erfahrungszahl c

Fahrzeuge, die für den Einsatz auf Wasserstraßen bestimmt sind

30

Fahrzeuge auf anderen Gewässern als Wasserstraßen

20

Die Behörde kann zulassen, dass auf Schiffen mit einer Verdrängung von nicht mehr als 400 t, die wegen ihrer Bauart und Zweckbestimmung nur auf kurzen bestimmten Strecken eingesetzt werden, für Anker nur 2/3 der Gesamtmasse P erforderlich sind.

  1. Absatz 2,Die gemäß Absatz eins, ermittelte Ankermasse darf bei Spezialankern gemäß Anhang römisch zwei der Anlage 2, Durchführungsbestimmung Nr. 7, vermindert werden.
  2. Absatz 3,Die für Anker vorgeschriebene Gesamtmasse P kann auf einen oder zwei Anker verteilt werden. Sie darf um 15% vermindert werden, wenn das Schiff mit nur einem Buganker ausgerüstet ist und die Ankerklüse in der Mittellängsebene angeordnet ist.

    Die Masse des leichteren Ankers darf nicht weniger als 45% dieser Gesamtmasse betragen.

  3. Absatz 4,Anker aus Gusseisen sind nicht zulässig.
  4. Absatz 5,Anker müssen mit ihrer Masse in erhabener Schrift dauerhaft gekennzeichnet sein.
  5. Absatz 6,Für Anker mit einer Masse von mehr als 50 kg müssen Ankerwinden vorhanden sein.
  6. Absatz 7,Ankerketten müssen eine Mindestlänge von LOA + 10 m, jedoch nicht weniger als 20 m haben.
  7. Absatz 8,Die Mindestbruchkraft R einer Ankerkette ist nach folgender Formel zu berechnen:

In dieser Formel bezeichnet
P` die theoretische, nach den Absatz eins bis 3 ermittelte Masse des einzelnen Ankers.

Die Bruchkraft der Ankerketten ist den in einem Mitgliedstaat geltenden Normen zu entnehmen.

Werden schwerere Anker gewählt als sich aus den Absatz eins bis 3 ergibt, ist die Mindestbruchkraft der Ankerkette nach der vorhandenen größeren Masse zu ermitteln.

  1. Absatz 9,Verbindungsteile (Wirbel) zwischen Anker und Kette müssen einer Zugkraft standhalten, die 20% höher als die Bruchkraft der entsprechenden Kette ist.
  2. Absatz 10,Seile anstelle der Ankerketten sind zulässig. Sie müssen die gleiche Bruchfestigkeit wie die vorgeschriebenen Ankerketten haben, jedoch muss entweder ihre Länge 20% größer sein oder ein Kettenvorlauf mit einer Länge von 0,5 LOA vorhanden sein.

Artikel 10.03

Sonstige Ausrüstung

  1. Absatz eins,Folgende Ausrüstungsgegenstände müssen mindestens vorhanden sein:
    1. Litera a
      Geräte und Vorrichtungen, die zum Geben der vorgeschriebenen Sicht- und Schallzeichen sowie zur Bezeichnung der Schiffe gemäß WVO bzw. Seen- und Flussverkehrsordnung erforderlich sind;
    2. Litera b
      vom Bordnetz unabhängige Ersatzlichter für die vorgeschriebenen Lichter für das Stillliegen;
    3. Litera c
      ein gekennzeichneter feuerbeständiger Behälter mit Deckel zur Aufnahme ölhaltiger Putzlappen.
  2. Absatz 2,Darüber hinaus müssen mindestens vorhanden sein:
    1. Litera a
      Seile zum Festmachen
      Schiffe müssen mit zwei Seilen zum Festmachen ausgerüstet sein.
      Ihre Mindestlänge muss betragen:
      • Strichaufzählung
        Erstes Seil: L + 10 m, jedoch nicht mehr als 25 m,
      • Strichaufzählung
        Zweites Seil: 2/3 des ersten Seils,
      Diese Seile müssen für eine Mindestbruchkraft RS ausgelegt sein, die nach folgender Formel zu berechnen ist:

  1. Litera b
    eine Wurfleine;
  2. Litera c
    ein Bootshaken;
  3. Litera d
    ein geeigneter Verbandskasten mit einem Inhalt entsprechend ÖNORM Ziffer 1020 :, 2006, Der Verbandskasten muss in der Wohnung oder im Steuerhaus aufbewahrt und so untergebracht sein, dass er im Bedarfsfall leicht und sicher erreicht werden kann. Sind Verbandkästen verdeckt aufgestellt, muss die Abdeckung durch ein Symbol für Verbandskasten gemäß Bild 8 des Anhangs römisch eins der Anlage 2 mit einer Kantenlänge von mindestens 10 cm gekennzeichnet sein;
  4. Litera e
    ein Doppelglas, 7 x 50 oder größerer Linsendurchmesser; f) ein Plakat mit Hinweisen zur Rettung und Wiederbelebung Ertrinkender.
  1. Absatz 3,eine Einstiegshilfe, wenn das Fahrzeug nicht mit einer fest eingebauten Einstiegshilfe versehen ist.

KAPITEL 11
SICHERHEIT IM ARBEITSBEREICH

Artikel 11.01

Anwendung der Vorschriften der Anlage 2

Für Fahrzeuge gemäß Artikel 2.01 gelten folgende Bestimmungen der Anlage 2:

Kapitel 11 zur Gänze

KAPITEL 12
WOHNUNGEN

Artikel 12.01

Anwendung der Vorschriften der Anlage 2

Für Fahrzeuge gemäß Artikel 2.01 gelten folgende Bestimmungen der Anlage 2:

Artikel 12.01
Artikel 12.02
Artikel 12.05
Artikel 12.07 Absatz 3

KAPITEL 13
HEIZ-, KOCH- UND KÜHLEINRICHTUNGEN, DIE MIT BRENNSTOFFEN BETRIEBEN WERDEN

Artikel 13.01

Anwendung der Vorschriften der Anlage 2

Für Fahrzeuge gemäß Artikel 2.01 gelten folgende Bestimmungen der Anlage 2:

Kapitel 13 vollständig, wenn sich Heiz- Koch- und Kühleinrichtungen, die mit Brennstoffen betrieben werden, an Bord befinden.

KAPITEL 14
FLÜSSIGGASANLAGEN FÜR HAUSHALTSZWECKE

Artikel 14.01

Anwendung der Vorschriften der Anlage 2

Für Fahrzeuge gemäß Artikel 2.01 gelten folgende Bestimmungen der Anlage 2:

Kapitel 14 vollständig, wenn sich Flüssiggasanlagen für Haushaltszwecke an Bord befinden.

KAPITEL 15
SONDERBESTIMMUNGEN FÜR FAHRZEUGE DER KATEGORIE 2, DIE ZUR BEFÖRDERUNG VON FAHRGÄSTEN BESTIMMT SIND

Artikel 15.01

Anwendung der Vorschriften der Anlage 2

Für Fahrzeuge gemäß Artikel 2.01 gelten folgende Bestimmungen der Anlage 2:

Artikel 15.01, Absatz eins bis 3
Artikel 15.02, Absatz eins
Artikel 15.06, Absatz eins bis 7, 10, 11 und 14 bis 17
Artikel 15.08, Absatz 2, 4 und 7 bis 9
Artikel 15.09, Absatz eins, 2,, sowie 4 bis 9
Artikel 15.10
Artikel 15.11, Absatz 3, 4, 6, 7, 15, 17
Artikel 15.12, Absatz eins und 9
Artikel 15.13 Artikel 15.14 Artikel 15.15 Absatz eins, 2 und 7 bis 10

Artikel 15.02

Höchstzulässige Personenzahl

  1. Absatz eins,Die höchstzulässige Personenzahl an Bord, einschließlich der Besatzung, ist so festzulegen, dass für alle Personen, einschließlich der Besatzung, unter Anwendung der in Artikel 15.03 Absatz 4, der Anlage 2 angegebenen Abmessungen Sitz- oder Stehplätze vorhanden sind.
  2. Absatz 2,Stehplätze sind nur zulässig, wenn ein festes Schanzkleid oder ein Geländer gemäß Artikel 15.06 Absatz 10, Litera a, der Anlage 2 vorhanden ist.
  3. Absatz 3,Auf den Auftriebsschläuchen von aufblasbaren Fahrzeugen oder auf der Oberkante der Bordwand von Fahrzeugen mit festem Rumpf dürfen keine Sitzplätze ausgewiesen werden.
  4. Absatz 4,Beträgt der Abstand zwischen dem Fahrzeugboden und der niedrigsten Stelle der Bordwand im Bereich, der für Fahrgäste vorgesehen ist, weniger als 40 cm beträgt, sind für jeden Sitzplatz zwei Haltegriffe vorzusehen.
  5. Absatz 5,Sollen Sitzplätze mit einer Sitzhöhe von weniger als 30 cm über dem Fahrzeugboden ausgewiesen werden, ist dafür die Sitzschablone gemäß EN ISO 6185-1:2001, Anhang A, Tabelle A.2, Type A anzuwenden.

KAPITEL 16
SONDERBESTIMMUNGEN FÜR FAHRZEUGE, DIE ZUR VERWENDUNG ALS TEIL EINES SCHUBVERBANDES, EINES SCHLEPPVERBANDES ODER EINES KOPPELVERBANDES BESTIMMT SIND

Artikel 16.01

Anwendung der Vorschriften der Anlage 2

Für Fahrzeuge gemäß Artikel 2.01 gelten folgende Bestimmungen der Anlage 2:

Artikel 16.01 Absatz eins, 3 und 4
Artikel 16.02
Artikel 16.03
Artikel 16.04
Artikel 16.05

KAPITEL 17
(Ohne Inhalt)

KAPITEL 18
SONDERBESTIMMUNGEN FÜR BAUSTELLENFAHRZEUGE

Artikel 18.01

Anwendung der Vorschriften der Anlage 2

Für Fahrzeuge gemäß Artikel 2.01 gelten folgende Bestimmungen der Anlage 2:

Kapitel 18 vollständig

KAPITEL 19
(Ohne Inhalt)

KAPITEL 19a
(Ohne Inhalt)

KAPITEL 19b
SONDERBESTIMMUNGEN FÜR FAHRZEUGE, DIE AUF GEWÄSSERN DER ZONE 4 VERKEHREN

Artikel 19b.01

Anwendung von Kapitel 4

  1. Absatz eins,Abweichend von Artikel 4.01 Nummern 1 und 2 wird der Sicherheitsabstand für Schiffe, die auf Gewässern der Zone 4 verkehren, für Türen und andere Öffnungen als die Luken der Laderäume wie folgt verringert:
    1. Litera a
      wenn sie sprühwasser- und wetterdicht abgeschlossen werden können auf 150 mm;
    2. Litera b
      wenn sie nicht sprühwasser- und wetterdicht abgeschlossen werden können auf 200 mm.
  2. Absatz 2,Abweichend von Artikel 4.02 beträgt der Mindestfreibord für Schiffe, die auf Gewässern der Zone 4 verkehren, 0 mm, sofern der Sicherheitsabstand nach Nummer 1 eingehalten wird.

KAPITEL 20
(Ohne Inhalt)

KAPITEL 21
(Ohne Inhalt)

KAPITEL 22a
(Ohne Inhalt)

KAPITEL 22b
(Ohne Inhalt)

TEIL römisch drei

KAPITEL 23
(Ohne Inhalt)

TEIL römisch vier

KAPITEL 24
ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

Artikel 24.01

Anwendung der Vorschriften der Anlage 2

Für alle Bestimmungen, die auf die Anlage 2 verweisen, gelten die diesbezüglichen Übergangsbestimmungen des Kapitels 24a der Anlage 2.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 148/2014

Im RIS seit

23.06.2014

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2018

Gesetzesnummer

20006309

Dokumentnummer

NOR40162920