Rechtstracker.at

§ 13

Fassungen
28.05.2009 bis 06.10.2018 — BGBl. II Nr. 162/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1328.05.200906.10.2018 BGBl. II Nr. 162/2009 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 263/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schiffstechnikverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2009, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

28.05.2009BGBl. II Nr. 162/2009

Außerkrafttretensdatum

06.10.2018aufgehoben durch BGBl. II Nr. 263/2018

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Anbringung des amtlichen Kennzeichens

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Das amtliche Kennzeichen gemäß Paragraph 10, ist vom Zulassungsinhaber in dauerhafter Ausführung und ohne Verzierungen in heller Schrift auf dunklem Grund oder dunkler Schrift auf hellem Grund mit einer Schrifthöhe von mindestens 150 mm und einer Schriftstärke von mindestens 20 mm auf dem in der Zulassung bezeichneten Fahrzeug oder Schwimmkörper anzubringen und in gut lesbarem Zustand zu erhalten.
  2. Absatz 2,Auf Fahrzeugen der Kategorie 1, die für den Einsatz auf Wasserstraßen bestimmt sind, ist das Kennzeichen an beiden Seiten des Fahrzeuges an der Bordwand oder an den Aufbauten und darüber hinaus so zu führen, dass es von hinten sichtbar ist.
  3. Absatz 3,Auf Fahrzeugen der Kategorie 2, die für den Einsatz auf Wasserstraßen bestimmt sind, ist das Kennzeichen an beiden Seiten des Fahrzeuges an der Bordwand oder an den Aufbauten sowie auf einer von oben sichtbaren Fläche zu führen.
  4. Absatz 4,Auf Fahrzeugen, die nicht unter Absatz 2, oder Absatz 3, fallen, und Schwimmkörpern ist das Kennzeichen an beiden Seiten des Fahrzeuges oder Schwimmkörpers an der Bordwand oder an den Aufbauten zu führen.
  5. Absatz 5,Das nationale amtliche Kennzeichen ist vom Zulassungsinhaber nach Erlöschen oder Widerruf der Zulassung unverzüglich zu entfernen.

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2018

Gesetzesnummer

20006309

Dokumentnummer

NOR40106094