Rechtstracker.at

§ 15

Fassungen
28.05.2009 bis 06.10.2018 — BGBl. II Nr. 162/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1528.05.200906.10.2018 BGBl. II Nr. 162/2009 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 263/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schiffstechnikverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2009, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

28.05.2009BGBl. II Nr. 162/2009

Außerkrafttretensdatum

06.10.2018aufgehoben durch BGBl. II Nr. 263/2018

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

4. Teil
Fahrtauglichkeit – Überprüfung

Fahrtauglichkeit

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Fahrzeuge müssen fahrtauglich sein. Jedes Fahrzeug muss in seinen Abmessungen, seiner Bauart, Festigkeit, Schwimmfähigkeit, Stabilität und Manövrierfähigkeit, seiner Einrichtung und Ausrüstung, der Konstruktion und Leistung seiner Antriebsmaschinen sowie der sonstigen mechanischen und elektrischen Anlagen so beschaffen und ausgestattet sein und sich in einem solchen Erhaltungszustand befinden, dass es im Hinblick auf den beabsichtigten Verwendungszweck und unter Berücksichtigung der Eigenart, der Verkehrsverhältnisse und der sonstigen Benützung des zu befahrenden Gewässers betriebs- und verkehrssicher ist, die Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen, den Schutz von Personen vor Lärmbelästigungen sowie den Schutz der Luft und der Gewässer vor Verunreinigungen unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Verhältnismäßigkeit dem Stand der Technik entsprechend erfüllt und, sofern Arbeitnehmer an Bord beschäftigt sind, den Erfordernissen des Arbeitnehmerschutzes entspricht.
  2. Absatz 2,Die Anforderungen des Absatz eins, gelten als erfüllt, wenn
    1. Litera a
      Fahrzeuge der Kategorie 1 den Bestimmungen der Anlage 2
    2. Litera b
      Fahrzeuge der Kategorie 2 den Bestimmungen der Anlage 3
    3. Litera c
      Sportfahrzeuge mit einer Länge von weniger als 20 m den Bestimmungen der Anlage 4
    4. Litera d
      Rafts den Bestimmungen der Anlage 4
    genügen.
  3. Absatz 3,Die Erfordernisse für die Fahrtauglichkeit von Flößen, die der gewerbsmäßigen Schifffahrt dienen, werden von der Zulassungsbehörde unter Wahrung der Erfordernisse des Absatz eins, im Einzelfall festgelegt.
  4. Absatz 4,Die Erfordernisse für die Fahrtauglichkeit von nicht frei fahrenden Fähren werden von der Behörde unter Wahrung der Erfordernisse des Absatz eins und unter Berücksichtigung der anwendbaren Bestimmungen der Anlage 2 im Einzelfall festgelegt.
  5. Absatz 5,Schwimmfähige Konstruktionen, Zusammenstellungen oder Gegenstände mit oder ohne Maschinenantrieb gelten dann nicht als Fahrzeuge, wenn sie auf Grund ihrer besonderen Bauart oder ihres Funktionsprinzips wesentliche, an Fahrzeuge zu stellende Fahrtauglichkeitserfordernisse, insbesondere hinsichtlich der Schwimmfähigkeit, Stabilität oder Manövrierfähigkeit (Absatz eins,) nicht erfüllen.
  6. Absatz 6,Die Fahrtauglichkeit von Waterbikes wird durch eine CE-Kennzeichnung gemäß Sportboot-Richtlinie nachgewiesen.

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2018

Gesetzesnummer

20006309

Dokumentnummer

NOR40106096