Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiffstechnikverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 162/2009 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 263/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2009, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Durchführung der Überprüfungen
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz eins,Die Überprüfung der Fahrtauglichkeit erfolgt durch die Behörde.
(2)Absatz 2,Die Behörde kann im Einzelfall zur Überprüfung gemäß Abs. 1 Ingenieurkonsulenten oder Zivilingenieure für Maschinenbau (Schiffstechnik), anerkannte Klassifikationsgesellschaften oder vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Bescheid bestellte, sonst hiefür geeignete Einrichtungen als Sachverständige heranziehen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit oder Einfachheit gelegen ist.Die Behörde kann im Einzelfall zur Überprüfung gemäß Absatz eins, Ingenieurkonsulenten oder Zivilingenieure für Maschinenbau (Schiffstechnik), anerkannte Klassifikationsgesellschaften oder vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Bescheid bestellte, sonst hiefür geeignete Einrichtungen als Sachverständige heranziehen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit oder Einfachheit gelegen ist.
(3)Absatz 3,Abweichend von Abs. 2 sind für Überprüfungen gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5 von Fahrzeugen, für die ein Gemeinschaftszeugnis für den Einsatz auf Wasserstraßen ausgestellt werden soll, sowie von Fahrgastschiffen die genannten Sachverständigen in jedem Fall heranzuziehen. In diesem Fall übernehmen die genannten Sachverständigen die Aufgaben der Überprüfungskommission gemäß § 26.Abweichend von Absatz 2, sind für Überprüfungen gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und 5 von Fahrzeugen, für die ein Gemeinschaftszeugnis für den Einsatz auf Wasserstraßen ausgestellt werden soll, sowie von Fahrgastschiffen die genannten Sachverständigen in jedem Fall heranzuziehen. In diesem Fall übernehmen die genannten Sachverständigen die Aufgaben der Überprüfungskommission gemäß Paragraph 26,
(4)Absatz 4,Für Fahrzeuge mit einer höchstzulässigen Zahl von 250 oder mehr Fahrgästen und für Fahrzeuge mit Fahrgastkabinen für mehr als 12 Fahrgäste ist bei der Erstüberprüfung gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 darüber hinaus der Nachweis der ausreichenden Festigkeit durch eine Bestätigung einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft zu erbringen, dass das Fahrzeug nach den Vorschriften dieser Klassifikationsgesellschaft gebaut wurde (Bauschein).Für Fahrzeuge mit einer höchstzulässigen Zahl von 250 oder mehr Fahrgästen und für Fahrzeuge mit Fahrgastkabinen für mehr als 12 Fahrgäste ist bei der Erstüberprüfung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, darüber hinaus der Nachweis der ausreichenden Festigkeit durch eine Bestätigung einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft zu erbringen, dass das Fahrzeug nach den Vorschriften dieser Klassifikationsgesellschaft gebaut wurde (Bauschein).
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2018
Dokumentnummer
NOR40106100