Rechtstracker.at

§ 20

Fassungen
28.05.2009 bis 17.06.2014 — BGBl. II Nr. 162/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2018.06.201406.10.2018 § → § BGBl. II Nr. 148/2014 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 263/2018
§ 2028.05.200917.06.2014 BGBl. II Nr. 162/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schiffstechnikverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

28.05.2009BGBl. II Nr. 162/2009

Außerkrafttretensdatum

17.06.2014danach: BGBl. II Nr. 148/2014

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Erstüberprüfung

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Eine Erstüberprüfung ist vor der erstmaligen Zulassung eines neu gebauten Fahrzeuges oder eines bisher noch nie zugelassenen Fahrzeuges durchzuführen.
  2. Absatz 2,Abweichend von Absatz eins, ist eine Erstüberprüfung eines Sportfahrzeuges mit einer Länge von weniger als 20 m und einem Produkt aus Länge (L), Breite (B) und Tiefgang (T) von weniger als 100 m³ das über eine der Sportboot-Richtlinie entsprechende CE-Kennzeichnung, die nicht älter als zehn Jahre ist, verfügt, nur durchzuführen, wenn mindestens eine der in Artikel 2.02 Absatz eins, der Anlage 4 angeführten Einrichtungen vorhanden ist und kein Abnahmebefund bzw. Gutachten vorliegt; in diesem Fall beschränkt sich die Überprüfung auf diese Einrichtungen.

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2014

Gesetzesnummer

20006309

Dokumentnummer

NOR40106101