(3)Absatz 3,Wenn bei einer zusätzlichen Überprüfung festgestellt wird, dass das Gemeinschaftszeugnis bzw. Rheinschiffsattest an Bord fehlt oder dass das Fahrzeug eine offenkundige Gefahr darstellt, ist die Weiterfahrt so lange zu untersagen, bis die notwendigen Abhilfemaßnahmen getroffen sind. Abweichend davon kann die Behörde auch Maßnahmen vorschreiben, die es dem Fahrzeug – gegebenenfalls nach durchgeführter Beförderung – ermöglichen, bis zu einem Ort, an dem es überprüft oder instand gesetzt wird, ohne Gefahr weiterzufahren. Die Untersagung der Weiterfahrt, die Vorschreibung von Maßnahmen zur Gewährleistung einer sicheren Weiterfahrt und der Auftrag zur Behebung der festgestellten Mängel erfolgen mit schifffahrtspolizeilicher Anordnung gemäß § 38 Abs. 3 des Schifffahrtsgesetzes. Die Behörde, die das Gemeinschaftszeugnis bzw. Rheinschiffsattest erteilt oder zuletzt erneuert hat, ist innerhalb von sieben Tagen über die festgestellten Mängel sowie die getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.Wenn bei einer zusätzlichen Überprüfung festgestellt wird, dass das Gemeinschaftszeugnis bzw. Rheinschiffsattest an Bord fehlt oder dass das Fahrzeug eine offenkundige Gefahr darstellt, ist die Weiterfahrt so lange zu untersagen, bis die notwendigen Abhilfemaßnahmen getroffen sind. Abweichend davon kann die Behörde auch Maßnahmen vorschreiben, die es dem Fahrzeug – gegebenenfalls nach durchgeführter Beförderung – ermöglichen, bis zu einem Ort, an dem es überprüft oder instand gesetzt wird, ohne Gefahr weiterzufahren. Die Untersagung der Weiterfahrt, die Vorschreibung von Maßnahmen zur Gewährleistung einer sicheren Weiterfahrt und der Auftrag zur Behebung der festgestellten Mängel erfolgen mit schifffahrtspolizeilicher Anordnung gemäß Paragraph 38, Absatz 3, des Schifffahrtsgesetzes. Die Behörde, die das Gemeinschaftszeugnis bzw. Rheinschiffsattest erteilt oder zuletzt erneuert hat, ist innerhalb von sieben Tagen über die festgestellten Mängel sowie die getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.