Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiffstechnikverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 162/2009 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 263/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2009, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 30Paragraph 30
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Kosten der Überprüfung
§ 30.Paragraph 30,
(1)Absatz eins,Für die Überprüfung eines Fahrzeuges hat der Verfügungsberechtigte Kommissionsgebühren an die Gebietskörperschaft zu entrichten, die den Amtsaufwand der die Überprüfung durchführenden Behörde zu tragen hat.
(2)Absatz 2,Kosten der Überprüfung, die über die in Abs. 1 genannten hinausgehen, wie insbesondere die Kosten für Mühewaltung und Sachaufwand der in den §§ 19 Abs. 2 und Abs. 3, 26 Abs. 2 Z 2, 3 und 4 und 26 Abs. 7 genannten Sachverständigen, sind vom Verfügungsberechtigten zu tragen.Kosten der Überprüfung, die über die in Absatz eins, genannten hinausgehen, wie insbesondere die Kosten für Mühewaltung und Sachaufwand der in den Paragraphen 19, Absatz 2 und Absatz 3, 26, Absatz 2, Ziffer 2, 3 und 4 und 26 Absatz 7, genannten Sachverständigen, sind vom Verfügungsberechtigten zu tragen.
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2018
Dokumentnummer
NOR40106111