Rechtstracker.at

§ 34

Fassungen
28.05.2009 bis 06.10.2018 — BGBl. II Nr. 162/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3428.05.200906.10.2018 BGBl. II Nr. 162/2009 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 263/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schiffstechnikverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2009, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 34

Inkrafttretensdatum

28.05.2009BGBl. II Nr. 162/2009

Außerkrafttretensdatum

06.10.2018aufgehoben durch BGBl. II Nr. 263/2018

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Übergangsbestimmungen

Paragraph 34,

  1. Absatz eins,Für Fahrzeuge, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung bereits zugelassen waren, gelten die Übergangsbestimmungen der Anlagen 2, 3 und 4.
  2. Absatz 2,Zulassungsurkunden, die nach den Bestimmungen der in Paragraph 33, Absatz 2, genannten Verordnungen ausgestellt wurden, bleiben bis zu dem eingetragenen Ablaufdatum gültig.
  3. Absatz 3,Die Geltungsdauer von Zulassungsurkunden für Fahrgastschiffe und schwimmende Geräte, die nicht im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt werden, die nach den Bestimmungen der in Paragraph 33, Absatz 2, genannten Verordnungen ausgestellt wurden und deren Geltungsdauer innerhalb von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung abläuft, darf einmalig gemäß Paragraph 6, Absatz 2, verlängert werden. Sofern nicht bereits eine engere Einschränkung des örtlichen Geltungsbereichs besteht, ist bei dieser Verlängerung das Fahrtgebiet auf Gewässer oder Gewässerteile, die zur Gänze im Inland liegen, einzuschränken.
  4. Absatz 4,Bei Fahrgastschiffen, schwimmenden Geräten und Sportfahrzeugen der Kategorie 1 ist bei der wiederkehrenden Untersuchung, die zur erstmaligen Ausstellung eines Gemeinschaftszeugnisses oder einer Zulassungsurkunde gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 7, (Muster gemäß Anlage 5 Teil 7) führt, zu überprüfen, ob sie den Bestimmungen der Anlage 2 entsprechen. Bei Abweichungen von den Bestimmungen der Anlage 2, die keine offenkundige Gefahr darstellen, darf das Fahrzeug seinen Betrieb so lange fortsetzen, bis die Bauteile oder Bereiche des Fahrzeugs, die von den Bestimmungen der Anlage 2 abweichen, ersetzt oder geändert werden. Der Ersatz bestehender Bauteile durch identische Teile oder Teile von gleichwertiger Technologie und Bauart während routinemäßig durchgeführter Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten gilt nicht als Ersatz im Sinne dieses Absatzes.
  5. Absatz 5,Abweichungen gemäß Absatz 4, sind in der Zulassungsurkunde einzutragen.
  6. Absatz 6,Fahrzeuge, Bauteile, Einrichtungen oder Bereiche von Fahrzeugen, die den Bestimmungen der in Paragraph 33, Absatz 2, genannten Verordnungen in vollem Umfang entsprechen, stellen keine offenkundige Gefahr dar. Dies gilt auch für Abweichungen, die gemäß Anlage 2, einschließlich der Übergangsbestimmungen der Kapitel 24 und 24a, zulässig sind.
  7. Absatz 7,Einzelrettungsmittel gemäß Artikel 10.05 und Artikel 15.09 der Anlage 2 müssen spätestens bei der Erteilung eines Gemeinschaftszeugnisses oder der ersten Verlängerung der Zulassung nach Inkrafttreten dieser Verordnung den Anforderungen der Anlage 2 entsprechen.

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2018

Gesetzesnummer

20006309

Dokumentnummer

NOR40106116