Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
28.05.2009 bis 06.10.2018 — BGBl. II Nr. 162/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 528.05.200906.10.2018 BGBl. II Nr. 162/2009 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 263/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schiffstechnikverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2009, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

28.05.2009BGBl. II Nr. 162/2009

Außerkrafttretensdatum

06.10.2018aufgehoben durch BGBl. II Nr. 263/2018

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Antrag

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Zulassung eines Fahrzeuges oder Schwimmkörpers ist durch den Verfügungsberechtigten bei der Behörde zu beantragen; der Antrag ist auf einem Formblatt nach dem Muster der Anlage 6 Teil 1 zu stellen. Dieses Muster kann von jeder Behörde entsprechend der jeweiligen Zuständigkeit adaptiert werden. Für jedes Fahrzeug ist ein gesonderter Antrag einschließlich aller erforderlichen Beilagen zu stellen. Sammelanträge für mehrere Fahrzeuge sind nicht zulässig.
  2. Absatz 2,Dem Antrag auf Erstzulassung eines CE-gekennzeichneten Sportfahrzeuges sind ein Datenblatt nach dem Muster der Anlage 6 Teil 2 und die Übereinstimmungserklärung (Konformitätserklärung) gemäß Anhang römisch fünfzehn der Sportboot-Richtlinie anzuschließen. Die Behörde kann Einsichtnahme in das Handbuch für den Eigner gemäß Ziffer 2 Punkt 5, des Anhangs römisch eins der Sportboot-Richtlinie verlangen.
  3. Absatz 3,Dem Antrag auf Zulassung eines CE-gekennzeichneten Waterbikes ist die Übereinstimmungserklärung (Konformitätserklärung) gemäß Anhang römisch fünfzehn der Sportboot-Richtlinie beizulegen. Darüber hinaus hat der Antrag mindestens folgende Angaben zur Beschreibung des Waterbikes zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Hersteller
    2. Ziffer 2
      Typ
    3. Ziffer 3
      Kennzeichnung des Waterbikes gemäß Anhang römisch eins Teil A Nummer 2.1 der Sportboot-Richtlinie (Hull Identification Number – HIN bzw. Craft Identification Number – CIN)
  4. Absatz 4,Jedem Antrag auf Zulassung gemäß Absatz eins, 2, oder 3 ist ein Nachweis der Verfügungsberechtigung des Antragstellers (zB Kaufvertrag) anzuschließen. Bei Fahrzeugen der Kategorie 1 ist der Nachweis der Verfügungsberechtigung über eine lückenlose Dokumentation durch zB Kauf- oder Leasingverträge bis zu einem Registereintrag oder einer früheren Zulassung zu führen.
  5. Absatz 5,Soweit die aktuellen Prüfbescheinigungen folgender Bauteile bzw. Ausrüstungsgegenstände nicht bei einer Überprüfung gemäß Paragraph 19, Absatz 3, eingesehen werden und dies im Gutachten unter Angabe der jeweiligen Geltungsdauer bestätigt wird, sind dem Antrag auf Erteilung bzw. Verlängerung der Geltungsdauer bei Fahrzeugen der Kategorie 1 gegebenenfalls aktuelle Prüfbescheinigungen beizulegen für:
    1. Litera a
      Hydraulikzylinder, -pumpen und -motoren (Artikel 6.03 Absatz 5, der Anlage 2)
    2. Litera b
      motorisch betriebene Steueranlagen (Artikel 6.09 Absatz 3, der Anlage 2)
    3. Litera c
      Druckbehälter (Artikel 8.01 Absatz 2, der Anlage 2)
    4. Litera d
      tragbare Feuerlöscher (Artikel 10.03 Absatz 5, der Anlage 2)
    5. Litera e
      Druckwassersprühanlagen (Artikel 10.03a Absatz 6, der Anlage 2)
    6. Litera f
      fest installierte Feuerlöschanlagen (Artikel 10.03b Absatz 9, Litera c, der Anlage 2)
    7. Litera g
      aufblasbare Beiboote (Artikel 10.04 Absatz 3, der Anlage 2)
    8. Litera h
      Rettungswesten (Artikel 10.05 Absatz 3, der Anlage 2)
    9. Litera i
      Winden (Artikel 11.11 Absatz 2, der Anlage 2)
    10. Litera j
      Krane (Artikel 11.12 Absatz 6, der Anlage 2)
    11. Litera k
      Flüssiggasanlagen (Artikel 14.13 der Anlage 2)
    12. Litera l
      Rettungsmittel (Artikel 15.09 Absatz 9, der Anlage 2)
    13. Litera m
      Isolationswiderstand / Erdung (Artikel 15.10 Absatz 9, der Anlage 2)
    14. Litera n
      Schlepphaken (Artikel 16.05 Absatz 3, der Anlage 2)
    15. Litera o
      Feuermeldesysteme (Durchführungsbestimmung für die Fahrtauglichkeitsüberprüfung Nr. 17, Anhang römisch zwei der Anlage 2)
    16. Litera p
      Sicherheitsleitsysteme (Durchführungsbestimmung für die Fahrtauglichkeitsüberprüfung Nr. 21, Anhang römisch zwei der Anlage 2)
    17. Litera q
      Gaswarneinrichtungen (Durchführungsbestimmung für die Fahrtauglichkeitsüberprüfung Nr. 24, Anhang römisch zwei der Anlage 2).

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2018

Gesetzesnummer

20006309

Dokumentnummer

NOR40106086