Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
28.05.2009 bis 17.06.2014 — BGBl. II Nr. 162/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 818.06.201406.10.2018 § → § BGBl. II Nr. 148/2014 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 263/2018
§ 828.05.200917.06.2014 BGBl. II Nr. 162/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schiffstechnikverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

28.05.2009BGBl. II Nr. 162/2009

Außerkrafttretensdatum

17.06.2014danach: BGBl. II Nr. 148/2014

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Mitführen der Zulassungsurkunde

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die Zulassungsurkunde ist stets im Original an Bord mitzuführen.
  2. Absatz 2,Abweichend von Absatz eins, darf die Zulassungsurkunde für unbemannte Fahrzeuge der gewerbsmäßigen Schifffahrt, für Fahrzeuge der Feuerwehr und für Fahrzeuge, die der Vermietung oder Schulungszwecken dienen und nicht im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt werden, sowie für Waterbikes durch ein Schild aus Metall oder einem anderen beständigen Material ersetzt werden; in diesen Fällen sind die Originale der Urkunden vom Verfügungsberechtigten aufzubewahren.
  3. Absatz 3,Das Schild gemäß Absatz 2, hat folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      bei unbemannten Fahrzeugen der gewerbsmäßigen Schifffahrt:
      1. Litera a
        Amtliches Kennzeichen des Fahrzeuges;
      2. Litera b
        Bezeichnung der Zulassungsurkunde gemäß Paragraph 5, Absatz 3,;
      3. Litera c
        Zahl der Zulassungsurkunde;
      4. Litera d
        Bezeichnung der Behörde, die die Zulassungsurkunde ausgestellt hat;
      5. Litera e
        gegebenenfalls Auflagen und Einschränkungen, unter denen die Zulassung erteilt wurde;
      6. Litera f
        Ablauf der Gültigkeit der Zulassung;
    2. Ziffer 2
      bei Fahrzeugen der Feuerwehr und bei Fahrzeugen, die der Vermietung oder Schulungszwecken dienen und die nicht im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt werden, die Angaben gemäß Ziffer eins und darüber hinaus die zugelassene Anzahl von Personen an Bord;
    3. Ziffer 3
      bei Waterbikes:
      1. Litera a
        Amtliches Kennzeichen des Waterbikes,
      2. Litera b
        Ablauf der Gültigkeit der Zulassung.
  4. Absatz 4,Die Behörde hat die Übereinstimmung der Angaben auf dem Schild mit der Zulassungsurkunde durch Anbringung ihres Zeichens (zB Schlagstempel) zu bestätigen.
  5. Absatz 5,Abweichend von Absatz eins, darf die Zulassungsurkunde für aufblasbare Ruderfahrzeuge (Rafts) der gewerbsmäßigen Schifffahrt durch Anbringung einer von der Behörde gegen Kostenersatz ausgegebenen Plakette an gut sichtbarer Stelle ersetzt werden. Die Plakette hat insbesondere das Ende der Geltungsdauer der Zulassung sowie die zugelassene Anzahl von Personen an Bord zu enthalten.

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2014

Gesetzesnummer

20006309

Dokumentnummer

NOR40106089