Rechtstracker.at

§ 19

Fassungen
ab 25.06.2015 — BGBl. II Nr. 164/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 19 heute25.06.2015 § → § BGBl. II Nr. 164/2015
§ 1901.07.200924.06.2015 BGBl. II Nr. 187/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grundausbildung für die Bediensteten der Entlohnungsgruppen v4 und v3 (Justizanstalten)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 187 aus 2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

25.06.2015BGBl. II Nr. 164/2015

Außerkrafttretensdatum

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Schluss- und Übergangsbestimmungen

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2009 in Kraft.
  2. Absatz 2,Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnene Grundausbildungen können entweder nach den bisher getroffenen Festlegungen weitergeführt und beendet werden oder aber eingerechnet und nach den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung durch- und weitergeführt werden. Maßgebliches Kriterium ist, auf welche Weise die Erreichung der Ausbildungsziele in bestmöglicher Weise sichergestellt werden kann. In jedem Falle hat eine vorherige Befassung des Bundesministeriums für Justiz zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Die Paragraphen 3, Absatz eins, und 2, 4 Absatz eins,, 2 und 5, 5 Absatz 3, 6, Absatz 5, und 6, 7 Absatz 3, 8, Absatz 2, 9, 10, Absatz 3, Ziffer 4, 12, Absatz 2, 13, Absatz eins,, 2, 3 und 5, 14 Absatz 2, 15, Absatz eins, und 16 Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2015, treten mit 1. Juli 2015 in Kraft. Bis zur erstmaligen Bestellung der Mitglieder der Prüfungskommission einschließlich der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden nach Paragraph 13, Absatz 2 und 3 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2015, bleibt die mit Ablauf des 30. Juni 2015 bestehende Prüfungskommission bestehen. Mit Ablauf des 30. Juni 2015 im Hinblick auf bevorstehende Dienstprüfungen bereits gemäß Paragraph 13, Absatz 5, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 187 aus 2009, gebildete Prüfungssenate bleiben bestehen.

Schlagworte

Schlussbestimmung

Im RIS seit

02.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2015

Gesetzesnummer

20006320

Dokumentnummer

NOR40171628