Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
ab 01.07.2009 — BGBl. II Nr. 187/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2 heute01.07.2009 BGBl. II Nr. 187/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grundausbildung für die Bediensteten der Entlohnungsgruppen v4 und v3 (Justizanstalten)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 187 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.07.2009BGBl. II Nr. 187/2009

Außerkrafttretensdatum

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Ziele und Grundsätze der Grundausbildung

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Vorrangige Ziele der Grundausbildung sind es, die Bediensteten mit dem Dienst im Bereich der Entlohnungsgruppen v4 und v3 im Planstellenbereich Justizanstalten vertraut zu machen und die Kenntnisse zu vermitteln, die zu einer qualitativ hochwertigen Erfüllung der damit verbundenen Aufgaben erforderlich sind.
  2. Absatz 2,Bei der Ausbildung sind folgende Grund- und Leitsätze besonders zu beachten:
    1. Ziffer eins
      die Ausbildung vermittelt berufsspezifisches Wissen, praxisrelevante Fähigkeiten und Fertigkeiten;
    2. Ziffer 2
      der Lehrstoff ist nach dem neuesten Stand der Wissenschaft und entsprechend den dienstlichen Erfordernissen zu vermitteln;
    3. Ziffer 3
      der Unterricht ist anschaulich und gegenwartsbezogen zu gestalten;
    4. Ziffer 4
      die Ausbildung orientiert sich an einer der Menschenwürde verbundenen Grundhaltung;
    5. Ziffer 5
      die am Lehrgang Teilnehmenden sind zur Selbständigkeit und Mitarbeit anzuleiten;
    6. Ziffer 6
      bei der Unterrichtsgestaltung sind auch moderne Instrumente zur Wissensvermittlung, insbesondere interaktive Lehr- und Lernmethoden (wie e-learning), sinnvoll zu nutzen;
    7. Ziffer 7
      auf aktuelle Entwicklungen im Bereich der Pädagogik ist Bedacht zu nehmen;
    8. Ziffer 8
      Qualitätssicherung ist durch regelmäßige Evaluierung vorzunehmen.
  3. Absatz 3,Die vorliegende Grundausbildung zielt inhaltlich und methodisch sowohl auf die Vermittlung von Fach- und Sachwissen, als auch auf den Erwerb von Methoden- und Handlungswissen im Sinne einer praxisorientierten Ausbildung ab. Dabei werden unter Berücksichtigung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden die persönliche Kompetenz sowie berufspraktische Fähigkeiten und Kenntnisse vermittelt, die zu einer qualitativ hochwertigen Erfüllung der Aufgaben erforderlich sind und dazu beitragen, den Anforderungen professionell und verantwortungsvoll nachkommen zu können.
  4. Absatz 4,Durch die Grundausbildung soll die Entwicklung der Mitarbeiter unterstützt und die persönliche Arbeitszufriedenheit gefördert werden.

Schlagworte

Grundsatz, Lehrmethode, Fachwissen, Methodenwissen

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2015

Gesetzesnummer

20006320

Dokumentnummer

NOR40106343