Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
01.07.2009 bis 31.12.2010 — BGBl. II Nr. 190/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 101.07.200931.12.2010 BGBl. II Nr. 190/2009 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Standesregeln für Tankstellenbetreiber

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 190 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.07.2009BGBl. II Nr. 190/2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010

Index

50/01 Gewerbeordnung, 55 Wirtschaftslenkung

Text

Paragraph eins, Betreiber von Tankstellen haben Preise für Treibstoffe gemäß Paragraphen 5 und 6 der Verordnung betreffend Preisauszeichnung für bestimmte Leistungen und für Treibstoffe, Bundesgesetzblatt Nr. 813 aus 1992,, in der jeweils geltenden Fassung, auszuzeichnen. Eine Preiserhöhung ist nur zum ersten täglichen Betriebsbeginn oder bei durchgehendem Betrieb nur um 00.00 Uhr zulässig. Bei Automatentankstellen mit durchgehendem Betrieb ist, soweit kein Aufsichts- oder Bedienungspersonal anwesend ist, eine Preiserhöhung bis spätestens 08.30 Uhr zulässig. Preissenkungen und damit verbundene Preisauszeichnungen dürfen jederzeit vorgenommen werden.

Schlagworte

Aufsichtspersonal

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2009

Gesetzesnummer

20006321

Dokumentnummer

NOR40106361