Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Foto- und Multimediakaufmann/-frau-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 194/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 194 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Eingeschränkte Zusatzprüfung
§ 10.Paragraph 10,
Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Einzelhandel kann gemäß § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes eine eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Foto- und Multimediakaufmann/-frau abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Fachgespräch. Für die Zusatzprüfung gelten §§ 8 und 9 sinngemäß. Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Einzelhandel kann gemäß Paragraph 27, Absatz 2, des Berufsausbildungsgesetzes eine eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Foto- und Multimediakaufmann/-frau abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Fachgespräch. Für die Zusatzprüfung gelten Paragraphen 8 und 9 sinngemäß.
Schlagworte
Fotokaufmann, Fotokauffrau
Zuletzt aktualisiert am
20.07.2009
Dokumentnummer
NOR40106406