Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Foto- und Multimediakaufmann/-frau-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 194/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 194 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Schlussbestimmungen
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2009 in Kraft.
(2)Absatz 2,Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Fotokaufmann, BGBl. Nr. 379/1990, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, treten unbeschadet Abs. 4 mit Ablauf des 30. Juni 2009 außer Kraft.Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Fotokaufmann, Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1990,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2005,, treten unbeschadet Absatz 4, mit Ablauf des 30. Juni 2009 außer Kraft. (3)Absatz 3,Die Prüfungsordnung für den Lehrberuf Fotokaufmann, BGBl. Nr. 323/1991, tritt unbeschadet Abs. 4 mit Ablauf des 30. Juni 2009 außer Kraft.Die Prüfungsordnung für den Lehrberuf Fotokaufmann, Bundesgesetzblatt Nr. 323 aus 1991,, tritt unbeschadet Absatz 4, mit Ablauf des 30. Juni 2009 außer Kraft. (4)Absatz 4,Lehrlinge, die am 30. Juni 2009 im Lehrberuf Fotokaufmann ausgebildet werden, können gemäß den in Abs. 2 angeführten Ausbildungsvorschriften bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß der in Abs. 3 angeführten Prüfungsordnung antreten.Lehrlinge, die am 30. Juni 2009 im Lehrberuf Fotokaufmann ausgebildet werden, können gemäß den in Absatz 2, angeführten Ausbildungsvorschriften bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß der in Absatz 3, angeführten Prüfungsordnung antreten.
(5)Absatz 5,Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Fotokaufmann gemäß den in Abs. 2 angeführten Ausbildungs-vorschriften zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Foto- und Multimediakaufmann/-frau voll anzurechnen.Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Fotokaufmann gemäß den in Absatz 2, angeführten Ausbildungs-vorschriften zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Foto- und Multimediakaufmann/-frau voll anzurechnen.
Schlagworte
Fotokaufmann, Fotokauffrau
Zuletzt aktualisiert am
20.07.2009
Dokumentnummer
NOR40106408