Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
ab 01.07.2009 — BGBl. II Nr. 194/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 12 heute01.07.2009 BGBl. II Nr. 194/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Foto- und Multimediakaufmann/-frau-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 194 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.07.2009BGBl. II Nr. 194/2009

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Schlussbestimmungen

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2009 in Kraft.
  2. Absatz 2,Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Fotokaufmann, Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1990,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2005,, treten unbeschadet Absatz 4, mit Ablauf des 30. Juni 2009 außer Kraft.
  3. Absatz 3,Die Prüfungsordnung für den Lehrberuf Fotokaufmann, Bundesgesetzblatt Nr. 323 aus 1991,, tritt unbeschadet Absatz 4, mit Ablauf des 30. Juni 2009 außer Kraft.
  4. Absatz 4,Lehrlinge, die am 30. Juni 2009 im Lehrberuf Fotokaufmann ausgebildet werden, können gemäß den in Absatz 2, angeführten Ausbildungsvorschriften bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß der in Absatz 3, angeführten Prüfungsordnung antreten.
  5. Absatz 5,Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Fotokaufmann gemäß den in Absatz 2, angeführten Ausbildungs-vorschriften zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Foto- und Multimediakaufmann/-frau voll anzurechnen.

Schlagworte

Fotokaufmann, Fotokauffrau

Im RIS seit

20.07.2009

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2009

Gesetzesnummer

20006327

Dokumentnummer

NOR40106408