Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Foto- und Multimediakaufmann/-frau-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 194/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 194 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Geschäftsfall
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die Prüfung hat die Bearbeitung eines Geschäftsfalles, einschließlich des dazugehörigen Schrift- und Zahlungsverkehrs, zu beinhalten und folgende Bereiche zu umfassen:
1.Ziffer eins Leistungsbereich Beschaffung,
2.Ziffer 2 Leistungsbereich Absatz.
(2)Absatz 2,Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 150 Minuten durchgeführt werden können.
(3)Absatz 3,Die Prüfung ist nach 180 Minuten zu beenden.
Schlagworte
Schriftverkehr
Zuletzt aktualisiert am
20.07.2009
Dokumentnummer
NOR40106402