Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
ab 01.07.2009 — BGBl. II Nr. 194/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 8 heute01.07.2009 BGBl. II Nr. 194/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Foto- und Multimediakaufmann/-frau-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 194 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.07.2009BGBl. II Nr. 194/2009

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Fachgespräch

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
  2. Absatz 2,Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hierbei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen. Im Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er kunden- und serviceorientiert Aufgaben, Probleme und deren Lösungen darstellen, die für einen Auftrag relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen und die Vorgehensweise bei der Ausführung dieses Auftrags begründen kann. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Verkaufs- oder Beratungsgespräches mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen oder Problemen durchzuführen.
  3. Absatz 3,Im Rahmen des Fachgesprächs sind folgende Themenbereiche integriert zu überprüfen:
    1. Ziffer eins
      Qualitäts- und verwendungsbezogene Kenntnisse über die Waren des Fachbereiches,
    2. Ziffer 2
      warengruppenspezifische Besonderheiten von Waren des Fachbereiches,
    3. Ziffer 3
      Kundenberatung und -information,
    4. Ziffer 4
      Verkaufsabwicklung,
    5. Ziffer 5
      Anbahnung von Zusatzverkäufen,
    6. Ziffer 6
      Behandlung von Reklamationen.
  4. Absatz 4,Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling 15 Minuten dauern. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.

Schlagworte

Kundeninformation, Verkaufsgespräch

Im RIS seit

20.07.2009

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2009

Gesetzesnummer

20006327

Dokumentnummer

NOR40106404