Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Transportbetontechnik-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 195/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 195 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Berufsprofil
§ 2.Paragraph 2,
Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Transportbetontechnik ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich auszuführen:
Entgegennehmen und Disponieren von Kundenbestellungen,
Herstellen von Transportbeton gemäß Aufträgen aus Ausgangsstoffen wie zB aus Zement, Gesteinskörnungen, Zusatzmitteln und Wasser,
Einrichten, Überwachen und Bedienen von Lagereinrichtungen, Förder-, Aufbereitungs- und Produktionsanlagen auch unter Verwendung rechnergestützter Systeme,
Reinigen, Warten und Instandhalten von Lagereinrichtungen, Förder-, Aufbereitungs- und Produktionsanlagen,
Entnehmen von Proben und Durchführen von qualitätssichernden Untersuchungen,
Einrichten, Überwachen und Bedienen von Wiederaufbereitungsanlagen von Restbeton und -mörtel auch unter Verwendung rechnergestützter Systeme,
Erstellen und Nachbearbeiten von Versand- und Lieferbegleitpapieren.
Schlagworte
Restmörtel, Förderanlage, Aufbereitungsanlage, Versandpapier
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2013
Dokumentnummer
NOR40106418