Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
ab 01.07.2009 — BGBl. II Nr. 195/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2 heute01.07.2009 BGBl. II Nr. 195/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Transportbetontechnik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 195 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.07.2009BGBl. II Nr. 195/2009

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Berufsprofil

Paragraph 2,

 Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Transportbetontechnik ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich auszuführen:

  1. Ziffer eins
    Entgegennehmen und Disponieren von Kundenbestellungen,
  2. Ziffer 2
    Herstellen von Transportbeton gemäß Aufträgen aus Ausgangsstoffen wie zB aus Zement, Gesteinskörnungen, Zusatzmitteln und Wasser,
  3. Ziffer 3
    Einrichten, Überwachen und Bedienen von Lagereinrichtungen, Förder-, Aufbereitungs- und Produktionsanlagen auch unter Verwendung rechnergestützter Systeme,
  4. Ziffer 4
    Reinigen, Warten und Instandhalten von Lagereinrichtungen, Förder-, Aufbereitungs- und Produktionsanlagen,
  5. Ziffer 5
    Entnehmen von Proben und Durchführen von qualitätssichernden Untersuchungen,
  6. Ziffer 6
    Einrichten, Überwachen und Bedienen von Wiederaufbereitungsanlagen von Restbeton und -mörtel auch unter Verwendung rechnergestützter Systeme,
  7. Ziffer 7
    Erstellen und Nachbearbeiten von Versand- und Lieferbegleitpapieren.

Schlagworte

Restmörtel, Förderanlage, Aufbereitungsanlage, Versandpapier

Im RIS seit

21.07.2009

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2013

Gesetzesnummer

20006328

Dokumentnummer

NOR40106418