Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
ab 01.07.2009 — BGBl. II Nr. 195/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4 heute01.07.2009 BGBl. II Nr. 195/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Transportbetontechnik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 195 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.07.2009BGBl. II Nr. 195/2009

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die für den Umgang mit Staplern bzw. Kränen erforderliche Ausbildungen (Berufsbildposition 31) sind im Rahmen eines Ausbildungsverbundes mit einem dazu berechtigten Ausbildungsinstitut durchzuführen.
  2. Absatz 2,Dem Lehrling ist vom Lehrberechtigten im Laufe des 2. bzw. 3. Lehrjahres im Rahmen der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben, eine Ausbildung für die im Betrieb verwendeten Hebe- bzw. Transportmittel zu besuchen, sofern diese Ausbildung nicht von der Berufsschule vermittelt wird oder dort angeboten wird.

Schlagworte

Hebemittel

Im RIS seit

21.07.2009

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2013

Gesetzesnummer

20006328

Dokumentnummer

NOR40106420