Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Bildung, Wissenschaft, Jugend und des Sports (Tschechische R)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 38/2009Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 38 aus 2009,
Typ
Vertrag – Tschechische R
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 21Artikel 21
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel 21
(1) Dieses Abkommen wird auf unbefristete Zeit abgeschlossen. Jede der Vertragsparteien kann jedoch das Abkommen schriftlich mit einer sechsmonatigen Kündigungsfrist aufkündigen.
(2) Die in der Zeit der Gültigkeit auf der Grundlage dieses Abkommens eingeleiteten Austauschprogramme, Projekte und Aktionen werden bis zu ihrer Beendigung ungeachtet der Gültigkeitsdauer dieses Abkommens fortgesetzt.
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2015
Dokumentnummer
NOR40106476