Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
ab 01.07.2009 — BGBl. II Nr. 196/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2 heute01.07.2009 BGBl. II Nr. 196/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Kälteanlagentechnik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 196 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.07.2009BGBl. II Nr. 196/2009

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Berufsprofil

Paragraph 2,

Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Kälteanlagentechnik ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:

  1. Ziffer eins
    Verlegen und Anschließen von Rohrleitungen sowie Anfertigen und Montieren von Konsolen, Halterungen und Gestellen,
  2. Ziffer 2
    Zusammenbauen vorgefertigter Bauteile sowie von Kälte- und Elektroeinheiten für Kälteanlagen und kältetechnische Einrichtungen,
  3. Ziffer 3
    Montieren, Anschließen und Inbetriebnehmen von Kälte- und Klimaanlagen, Wärmepumpen und kältetechnischen Einrichtungen sowie Durchführen der Dichtheitskontrollen,
  4. Ziffer 4
    Montieren und Justieren von Mess-, Steuer-, Regel-, Prozeßleit- und Sicherheitseinrichtungen,
  5. Ziffer 5
    Ausführen von Maßnahmen des Schall- und Korrosionsschutzes sowie der Isoliertechnik,
  6. Ziffer 6
    Messen, Instandsetzen, Prüfen und Warten von Kälte- und Klimaanlagen, Wärmepumpen und kältetechnischen Einrichtungen,
  7. Ziffer 7
    Pflegen und Warten der einschlägigen Ausrüstung, Maschinen und Werkzeuge und Durchführen fachlicher Instandsetzungsarbeiten,
  8. Ziffer 8
    Ausführen der Arbeiten und Beachtung der facheinschlägigen Umweltvorschriften,
  9. Ziffer 9
    Umgehen mit Kältemitteln unter Beachtung der Umweltverträglichkeit,
  10. Ziffer 10
    Erfassen von technischen Daten und Anlegen von technischen Dokumentationen.

Schlagworte

Kälteeinheit, Messeinrichtung, Steuereinrichtung, Regeleinrichtung, Prozeßleiteinrichtung, Schallschutz

Im RIS seit

23.07.2009

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2009

Gesetzesnummer

20006336

Dokumentnummer

NOR40106508