Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kälteanlagentechnik-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 196/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 196 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Berufsprofil
§ 2.Paragraph 2,
Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Kälteanlagentechnik ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:
Verlegen und Anschließen von Rohrleitungen sowie Anfertigen und Montieren von Konsolen, Halterungen und Gestellen,
Zusammenbauen vorgefertigter Bauteile sowie von Kälte- und Elektroeinheiten für Kälteanlagen und kältetechnische Einrichtungen,
Montieren, Anschließen und Inbetriebnehmen von Kälte- und Klimaanlagen, Wärmepumpen und kältetechnischen Einrichtungen sowie Durchführen der Dichtheitskontrollen,
Montieren und Justieren von Mess-, Steuer-, Regel-, Prozeßleit- und Sicherheitseinrichtungen,
Ausführen von Maßnahmen des Schall- und Korrosionsschutzes sowie der Isoliertechnik,
Messen, Instandsetzen, Prüfen und Warten von Kälte- und Klimaanlagen, Wärmepumpen und kältetechnischen Einrichtungen,
Pflegen und Warten der einschlägigen Ausrüstung, Maschinen und Werkzeuge und Durchführen fachlicher Instandsetzungsarbeiten,
Ausführen der Arbeiten und Beachtung der facheinschlägigen Umweltvorschriften,
Umgehen mit Kältemitteln unter Beachtung der Umweltverträglichkeit,
Erfassen von technischen Daten und Anlegen von technischen Dokumentationen.
Schlagworte
Kälteeinheit, Messeinrichtung, Steuereinrichtung, Regeleinrichtung, Prozeßleiteinrichtung, Schallschutz
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2009
Dokumentnummer
NOR40106508