Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kälteanlagentechnik-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 196/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 196 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Kälte und Klimatechnik
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung von Fragen aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
Werkzeuge und Arbeitsverfahren,
Bauelemente kältetechnischer Maschinen, Apparate und Anlagen,
Systeme zur Erzeugung künstlicher Kälte, Kältemittel, deren Eigenschaften und Verwendung.
(2)Absatz 2,Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus jedem Bereich je vier Fragen zu stellen.
(3)Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4)Absatz 4,Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2009
Dokumentnummer
NOR40106512