Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung (Bund – Länder)
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 59/2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2024Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2024,
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VGVereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
Text
Artikel 11
Inkrafttreten und sonstige Schlussbestimmungen der Änderungsvereinbarung
(1)Absatz eins,Art. 1 Z 1 lit. a und b, Z 2 und 3, Art. 2 Abs. 1 und 2, Art. 3 Abs. 1 und 2 sowie Art. 9 in der Fassung der Änderungsvereinbarung treten mit 1. Jänner 2024 in KraftArtikel eins, Ziffer eins, Litera a und b, Ziffer 2 und 3, Artikel 2, Absatz eins und 2, Artikel 3, Absatz eins und 2 sowie Artikel 9, in der Fassung der Änderungsvereinbarung treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft
(2)Absatz 2,Diese Vereinbarung tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft, sobald
die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind und beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen der Länder darüber vorliegen sowie
die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.
(3)Absatz 3,Das Bundeskanzleramt hat die Vertragsparteien über die Mitteilungen nach Abs. 2 unverzüglich in Kenntnis zu setzen.Das Bundeskanzleramt hat die Vertragsparteien über die Mitteilungen nach Absatz 2, unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(4)Absatz 4,Diese Vereinbarung ist auf Sachverhalte anzuwenden, die ab 1. Jänner 2024 verwirklicht werden.
(5)Absatz 5,Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2024
Dokumentnummer
NOR40266352