Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung (Bund – Länder)
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 59/2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2024Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2024,
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VGVereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
Beachte
zum Außerkrafttreten vgl. Art. 9zum Außerkrafttreten vergleiche Artikel 9
Text
Artikel 2
Gemeinsame Finanzierung und Kostenabrechnung
(1)Absatz eins,Die Vertragsparteien verpflichten sich, unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Finanzausgleiches für den Zeitraum 1. Jänner 2024 bis 31. Dezember 2028 die Ausgaben wie folgt zu bedecken:
Bund 60 (in Worten: sechzig) vH;
Länder 40 (in Worten: vierzig) vH.
(2)Absatz 2,Die Verrechnung erfolgt auf Grund der tatsächlich geleisteten Beträge pro Bundesland. Der Bund legt die entstehenden Kosten aus und verrechnet jährlich bis zum Ablauf des Folgejahres nach Abs. 1 mit dem jeweiligen Bundesland.Die Verrechnung erfolgt auf Grund der tatsächlich geleisteten Beträge pro Bundesland. Der Bund legt die entstehenden Kosten aus und verrechnet jährlich bis zum Ablauf des Folgejahres nach Absatz eins, mit dem jeweiligen Bundesland.
(3)Absatz 3,Die Vertragsparteien stellen sich gegenseitig alle für die Kostenabrechnung relevanten Daten über Verlangen zur Verfügung.
(4)Absatz 4,Nähere Durchführungsbestimmungen für die Abrechnung legen die Vertragsparteien im Einvernehmen fest.
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2024
Dokumentnummer
NOR40266349