Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
ab 01.07.2010 — BGBl. II Nr. 200/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 12 heute01.07.2010 BGBl. II Nr. 200/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zahnärztliche Fachassistenz-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 200 aus 2009,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.07.2010BGBl. II Nr. 200/2009

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Behandlungsassistenz

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Die Prüfung hat mündlich vor der gesamten Prüfungskommission zu erfolgen und sich auf folgende Gebiete zu erstrecken:
    1. Ziffer eins
      Instrumente, Geräte und Materialien,
    2. Ziffer 2
      zahnärztliche Behandlungen (konservierend, zahnärztlich chirurgisch, kieferorthopädisch),
    3. Ziffer 3
      Prophylaxe und Parodontologie,
    4. Ziffer 4
      Röntgen und Strahlenschutz,
    5. Ziffer 5
      Arzneimittel, Diagnose- und Therapiegeräte.
  2. Absatz 2,Die Themenstellung hat unter Bedachtnahme auf das Leistungsangebot des Lehrbetriebs dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen oder Problemen zu führen.
  3. Absatz 3,Die Prüfung soll für jeden Prüfling 15 Minuten dauern. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.

Im RIS seit

30.07.2009

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2017

Gesetzesnummer

20006342

Dokumentnummer

NOR40107128