Rechtstracker.at

§ 14

Fassungen
ab 01.07.2009 — BGBl. II Nr. 200/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 14 heute01.07.2009 BGBl. II Nr. 200/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zahnärztliche Fachassistenz-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 200 aus 2009,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.07.2009BGBl. II Nr. 200/2009

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Verhältniszahlen

Paragraph 14,

Abweichend vom Paragraph 8, Absatz 5, des Berufsausbildungsgesetzes werden folgende Verhältniszahlen betreffend das Verhältnis der Anzahl der Lehrlinge zur Anzahl der im Betrieb beschäftigten, fachlich einschlägig ausgebildeten Personen festgelegt:

  1. Ziffer eins
    eine fachlich einschlägig ausgebildete Personen......................................ein Lehrling,
  2. Ziffer 2
    zwei fachlich einschlägig ausgebildete Personen.....................................zwei Lehrlinge,
  3. Ziffer 3
    vier fachlich einschlägig ausgebildete Personen......................................drei Lehrlinge,
  4. Ziffer 4
    sieben fachlich einschlägig ausgebildete Personen..................................vier Lehrlinge,
  5. Ziffer 5
    elf fachlich einschlägig ausgebildete Personen........................................fünf Lehrlinge,
  6. Ziffer 6
    für jeweils zehn weitere fachlich einschlägig ausgebildete Personen......je ein weiterer Lehrling.
Als fachlich einschlägig ausgebildete Personen gelten neben dem Lehrberechtigten jene, die eine fachlich einschlägige Ausbildung im Lehrberuf Zahnärztliche Assistenz oder eine sonstige Berufsausbildung in der zahnärztlichen Assistenz absolviert haben.

Im RIS seit

30.07.2009

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2017

Gesetzesnummer

20006342

Dokumentnummer

NOR40107130