Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zahnärztliche Fachassistenz-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 200/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 200 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Verhältniszahlen
§ 14.Paragraph 14,
Abweichend vom § 8 Abs. 5 des Berufsausbildungsgesetzes werden folgende Verhältniszahlen betreffend das Verhältnis der Anzahl der Lehrlinge zur Anzahl der im Betrieb beschäftigten, fachlich einschlägig ausgebildeten Personen festgelegt: Abweichend vom Paragraph 8, Absatz 5, des Berufsausbildungsgesetzes werden folgende Verhältniszahlen betreffend das Verhältnis der Anzahl der Lehrlinge zur Anzahl der im Betrieb beschäftigten, fachlich einschlägig ausgebildeten Personen festgelegt:
eine fachlich einschlägig ausgebildete Personen......................................ein Lehrling,
zwei fachlich einschlägig ausgebildete Personen.....................................zwei Lehrlinge,
vier fachlich einschlägig ausgebildete Personen......................................drei Lehrlinge,
sieben fachlich einschlägig ausgebildete Personen..................................vier Lehrlinge,
elf fachlich einschlägig ausgebildete Personen........................................fünf Lehrlinge,
für jeweils zehn weitere fachlich einschlägig ausgebildete Personen......je ein weiterer Lehrling.
Als fachlich einschlägig ausgebildete Personen gelten neben dem Lehrberechtigten jene, die eine fachlich einschlägige Ausbildung im Lehrberuf Zahnärztliche Assistenz oder eine sonstige Berufsausbildung in der zahnärztlichen Assistenz absolviert haben.
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2017
Dokumentnummer
NOR40107130