Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zahnärztliche Fachassistenz-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 200/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 200 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Kaufmännisches Rechnen
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die Prüfung hat Aufgaben aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen, wobei auch der Rechengang anzuführen ist:
(2)Absatz 2,Das Verwenden von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.
(3)Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4)Absatz 4,Die Prüfung ist nach 75 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2017
Dokumentnummer
NOR40107123