Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.07.2009 bis 31.12.2012 — BGBl. II Nr. 205/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.07.200931.12.2012 BGBl. II Nr. 205/2009 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

VAB - Flexibilisierungsverordnung 2009

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.07.2009BGBl. II Nr. 205/2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

Text

Projektprogramm

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Ziele der Organisationseinheit sind,
    1. Ziffer eins
      eine moderne Dienstleistungseinrichtung für die Entwicklung, Organisation und Bereitstellung von Ausbildungsleistungen zu schaffen;
    2. Ziffer 2
      das gesamte Areal der Betriebsstätte für Ausbildungs- und Veranstaltungszwecke öffentlicher und privater Einrichtungen sowie für sonstige Veranstaltungen privater Natur zu vermarkten;
    3. Ziffer 3
      Fachhochschul-Studiengänge und postgraduale Weiterbildungsprogramme zum Themenbereich „Public Management“ zu forcieren.
  2. Absatz 2,Im Sinne des „New Public Management“ soll die wirtschaftliche Leistungskraft der Organisationseinheit verbessert werden. Durch die Erschließung von neuen Einnahmemöglichkeiten soll die Verwaltungsakademie des Bundes auch bei knapperen personellen und materiellen Ressourcen alle zugewiesenen Aufgaben angemessen erfüllen, das eingesetzte Budget effizient nützen und ihr Ausbildungsangebot erweitern.

Schlagworte

Ausbildungszweck

Im RIS seit

30.07.2009

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2014

Gesetzesnummer

20006346

Dokumentnummer

NOR40107168