Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
VAB - Flexibilisierungsverordnung 2009
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 205/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
Text
Rücklagen
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen hat nach Maßgabe der Voraussetzungen des § 17a Abs 4 und 5 BHGDer Bundesminister für Finanzen hat nach Maßgabe der Voraussetzungen des Paragraph 17 a, Absatz 4 und 5 BHG
positive Unterschiedsbeträge im Bereich der Organisationseinheit einer Flexibilisierungs-Rücklage und
negative Unterschiedsbeträge im Bereich der Organisationseinheit als Minus-Rücklage der Flexibilisierungs-Rücklage
für die Organisationseinheit zuzuführen.
(2)Absatz 2,Eine weitere Rücklagenbildung darf mit Ausnahme des § 53 Abs 2 BHG nicht erfolgen.Eine weitere Rücklagenbildung darf mit Ausnahme des Paragraph 53, Absatz 2, BHG nicht erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
26.08.2014
Dokumentnummer
NOR40107172